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VB.2015.00736 • VG ZH VB.2015.00736 KI-generiert

Unsuccessful Bidder Standing and Experience Criteria in Contract Award Appeal

Geschäftsnummer VB.2015.00736
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed whether an entity that submitted a bid, but was excluded, had standing to appeal a contract award decision, and whether excluding the bid based on insufficient experience was permissible. The court held that unsuccessful bidders are entitled to appeal if they have a realistic chance of winning the contract upon granting the appeal or if the appeal leads to a retendering process where they can submit a new offer; lacking initial evaluation, the appellant was deemed to have a realistic chance if its bid was not excludable. Regarding the merits, the court reasoned that experience and reference criteria, while potentially favoring established firms, are permissible and appropriate if justified by the procurement needs, provided the awarding authority applies such suitability criteria consistently, and upheld the initial decision to exclude the appellant as a legitimate exercise of discretion under the principle of equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschwerdelegitimation. Mangelnde Erfahrung als zulässiger Ausschlussgrund. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können. Hat noch keine Bewertung der eingereichten Angebote stattgefunden, kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zu substanziieren, weshalb sie besser als die anderen Offertstellenden zu bewerten sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sofern ihr Angebot nicht auszuschliessen ist, eine realistische Chance auf den Zuschlag hätte. Eintreten (E. 2). Eignungskriterien wie "Erfahrung" oder "Vorweisen von Referenzen" bevorzugen etablierte Unternehmen. Soweit diese Anforderungen jedoch durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung zulässig und sachgerecht, auch wenn dies für neu gegründete Unternehmungen zur Folge hat, dass sie die nötige Erfahrung und das Vertrauen der Kundschaft zunächst mit kleineren oder einfacheren Aufträgen erwerben müssen. Die Vergabebehörde wandte das Eignungskriterium im Sinn des Gleichbehandlungsprinzips auf sämtliche Anbietenden in der gleichen Weise an und entschied den Ausschluss der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Ermessens (E. 3.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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abgewiesener Bieter Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtlicher Vertrag Zuschlagskriterien Antrag zum Vertragsabschluss Geeignetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00736

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00736 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerdelegitimation. Mangelnde Erfahrung als zulässiger Ausschlussgrund. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können.

Hat noch keine Bewertung der eingereichten Angebote stattgefunden, kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zu substanziieren, weshalb sie besser als die anderen Offertstellenden zu bewerten sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sofern ihr Angebot nicht auszuschliessen ist, eine realistische Chance auf den Zuschlag hätte. Eintreten (E. 2). Eignungskriterien wie "Erfahrung" oder "Vorweisen von Referenzen" bevorzugen etablierte Unternehmen. Soweit diese Anforderungen jedoch durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung zulässig und sachgerecht, auch wenn dies für neu gegründete Unternehmungen zur Folge hat, dass sie die nötige Erfahrung und das Vertrauen der Kundschaft zunächst mit kleineren oder einfacheren Aufträgen erwerben müssen.

Die Vergabebehörde wandte das Eignungskriterium im Sinn des Gleichbehandlungsprinzips auf sämtliche Anbietenden in der gleichen Weise an und entschied den Ausschluss der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Ermessens (E. 3.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS BESCHWERDELEGITIMATION EIGNUNGSKRITERIUM ERFAHRUNG ERMESSEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT LEGITIMATION SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 16 IVöB § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG § 22 SubmV § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3