Probationary Termination Disproportionate Despite No Right to be Heard Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a termination during a probationary period for a fixed-term employment. The court found no violation of the right to be heard and that while lesser grounds are required for termination during probation, the termination in this case was disproportionate. The employer had underestimated the demands of the role and failed to explore alternative positions for the employee before terminating the contract. The court partially granted the appeal and determined compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Kündigung eines befristeten Anstellungsverhältnisses während der Probezeit.] Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz (E. 2). Anforderungen an den sachlichen Kündigungsgrund (E. 3.2). Für Kündigungen während der Probezeit gelten geringere Anforderungen an den Kündigungsgrund (E. 3.3). Das Anstellungsverhältnis wurde nicht mit Mängeln des Beschwerdeführers in Leistung oder Verhalten aufgelöst, sondern weil der Vorgesetzte die Anforderungen an die Tätigkeit unterschätzt hatte (E. 4.2). Weil die Beschwerdegegnerin nicht vorgängig prüfte, ob den erhöhten Anforderungen anderweitig Rechnung getragen oder der Beschwerdeführer während des auf viereinhalb Monate befristeten Anstellungsverhältnis anderweitig eingesetzt werden könnte, erweist sich die Kündigung als unverhältnismässig (E. 4.3 f.). Entschädigungshöhe (E. 5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the legal norm relevant to the case concerning the termination of employment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00734
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00734 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.03.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung eines befristeten Anstellungsverhältnisses während der Probezeit.] Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz (E. 2). Anforderungen an den sachlichen Kündigungsgrund (E. 3.2). Für Kündigungen während der Probezeit gelten geringere Anforderungen an den Kündigungsgrund (E. 3.3).
Das Anstellungsverhältnis wurde nicht mit Mängeln des Beschwerdeführers in Leistung oder Verhalten aufgelöst, sondern weil der Vorgesetzte die Anforderungen an die Tätigkeit unterschätzt hatte (E. 4.2). Weil die Beschwerdegegnerin nicht vorgängig prüfte, ob den erhöhten Anforderungen anderweitig Rechnung getragen oder der Beschwerdeführer während des auf viereinhalb Monate befristeten Anstellungsverhältnis anderweitig eingesetzt werden könnte, erweist sich die Kündigung als unverhältnismässig (E. 4.3 f.). Entschädigungshöhe (E. 5).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · KÜNDIGUNG PROBEZEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 18 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2