Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00728 • VG ZH VB.2015.00728 KI-generiert

Inmate Support Transfer Denial Upheld Due to Insufficient Life Partnership Status

Geschäftsnummer VB.2015.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An incarcerated individual petitioned to allow annual transfers from their blocked account to support a new partner, which the correctional facility denied, leading to an appeal. The court reasoned that while guidelines permit releases from the blocked savings account, intended for post-release funds, for the support of a spouse or registered partner, the term "life partner" requires examining whether the relationship's nature and intensity equate to the legally binding duty of support found in marriage or registered partnerships, possibly allowing for a qualified cohabitation arrangement. Since the recently divorced appellant was not in a cohabitation that achieved the effects of a comprehensive life community with the new partner, the lower authority correctly refused the payments from the blocked account.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto) | Strafvollzug: Geldüberweisung ab Sperrkonto. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner neuen Partnerin jährlich einen Betrag ab seinem Sperrkonto als Familienunterstützung überweisen zu dürfen, was die Justizvollzugsanstalt ablehnte. Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen, während aus dem anderen Teil für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird (E. 3.2). Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission sehen vor, wann - sofern ein Mindestbetrag verbleibt - Bezüge vom Sperrkonto bewilligt werden können, darunter fällt auch die Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Kinder (E. 3.5). Nach Auslegung der Richtlinien bezieht sich der Begriff Lebenspartner nicht allein auf eingetragene Partnerschaften gemäss PartG (E. 5.2-4). Dabei ist zu prüfen, ob die Art und Intensität der Beziehung auch eine rechtliche oder ähnlich bindende Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterstützung erreicht, was höchstens bei einem qualifizierten Konkubinat der Fall wäre (E. 5.5). Der soeben geschiedene Beschwerdeführer lebte oder lebt in keinem Konkubinat mit seiner neuen Partnerin und die Beziehung erreicht nicht die Wirkungen einer umfassenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Zahlungen ab dem Sperrkonto verweigerte (E. 5.6). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Sperrkonto Unterstützungspflicht Ehegatte registrierte Partnerschaft Umbuchung Überstellung verurteilter Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 2 StGB

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which often lists the substantive basis for the final order, even though the dispositive orders themselves are not fully provided in the text snippet.

§ 1 StJVG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its application in the final decision regarding prison administration.

Art. 29 Abs. 3 BV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was considered in the overall ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 16.09.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto) · Strafvollzug: Geldüberweisung ab Sperrkonto. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner neuen Partnerin jährlich einen Betrag ab seinem Sperrkonto als Familienunterstützung überweisen zu dürfen, was die Justizvollzugsanstalt ablehnte.

Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen, während aus dem anderen Teil für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird (E. 3.2). Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission sehen vor, wann - sofern ein Mindestbetrag verbleibt - Bezüge vom Sperrkonto bewilligt werden können, darunter fällt auch die Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Kinder (E. 3.5). Nach Auslegung der Richtlinien bezieht sich der Begriff Lebenspartner nicht allein auf eingetragene Partnerschaften gemäss PartG (E. 5.2-4).

Dabei ist zu prüfen, ob die Art und Intensität der Beziehung auch eine rechtliche oder ähnlich bindende Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterstützung erreicht, was höchstens bei einem qualifizierten Konkubinat der Fall wäre (E. 5.5). Der soeben geschiedene Beschwerdeführer lebte oder lebt in keinem Konkubinat mit seiner neuen Partnerin und die Beziehung erreicht nicht die Wirkungen einer umfassenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Zahlungen ab dem Sperrkonto verweigerte (E. 5.6). Teilweise Gutheissung.

Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSENTGELT EHEGATTE ENTLASSUNG FREIBETRAG FREIKONTO KONKUBINAT LEBENSPARTNER SPERRKONTO VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 3 BV Art. 83 Abs. 2 StGB § 1 StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3