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VB.2015.00723 • VG ZH VB.2015.00723 KI-generiert

Father's Restraining Order Against Child Overturned

Geschäftsnummer VB.2015.00723
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following an altercation between separated parents, police imposed a restraining order on the father, prohibiting contact with the mother and their two-year-old child. The lower court extended these measures, but the father appealed the extension of the contact ban for his daughter. The court found that the child was not present during the incident and had not been subjected to violence, thus not qualifying as a threatened person under the law. While the law allows extending bans to "closely related persons" if necessary for the protection of the threatened individual, the court ruled this did not permit the unconditional inclusion of the child, especially when the father's contact with the child could not be used to circumvent the ban on contacting the mother. Therefore, the court overturned the contact ban against the child, and consequently, also against the mother to facilitate arrangements for the child's visitation, referring the parties to the appropriate family court for visitation matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150033 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber dem zweijährigen Kind. Nach einer Auseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Parteien verfügte die Kantonspolizei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und ein Kontaktverbot gegenüber der zweijährigen Tochter. Nachdem die Vorinstanz alle Schutzmassnahmen um drei Monate verlängert hatte, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber seiner Tochter. Unbestrittenermassen war die Tochter bei der Auseinandersetzung nicht anwesend, und es fanden ihr gegenüber nie Gewaltanwendungen statt, weshalb sie keine gefährdete Person im Sinn des GSG ist. Die Vorinstanz ging bei der Tochter von einer der Beschwerdegegnerin nahestehenden Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG aus. Diese Bestimmung erlaubt es jedoch nicht, das Kind voraussetzungslos in das Kontaktverbot einzubeziehen, sondern ist vielmehr so auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahestehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen. Im Rahmen des bestehenden Kontaktverbots dürfte jedoch solches ohnehin nicht mehr möglich sein (E. 4.4). Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer fortbestehenden Gefährdungssituation gegenüber der Tochter ausgegangen werden (E. 4.5). Zudem lässt sich eine den gesamten gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate gegenüber der Tochter nicht rechtfertigen. Infolge der Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter ist auch das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin über Drittpersonen, jedoch einzig zu dem Zweck der Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter, aufzuheben, ansonsten die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber derTochter folgenlos bliebe. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen. Dafür sind die Parteien auf das offenbar bereits hängige Eheschutzverfahren zu verweisen (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde. Gewährung UP/URV für Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Abänderung der elterlichen Sorge elterlicher Konflikt Polizeibewilligung begleitetes Besuchsrecht Straftaten gegen die Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 2 lit. c GSG

This provision was interpreted and applied to determine if the contact ban could be extended to a person close to the protected person, in this case, the child.

Art. 6 Abs. 3 GSG

The court referenced this article in relation to the proportionality of extending the contact ban for three months.

Art. 11a Abs. 1 GSG

The court noted that the authority for imposing protection measures and determining visitation rights lies outside the scope of this law, referencing the need for parties to pursue this in matrimonial protection proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00723

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00723 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150033 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber dem zweijährigen Kind. Nach einer Auseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Parteien verfügte die Kantonspolizei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und ein Kontaktverbot gegenüber der zweijährigen Tochter.

Nachdem die Vorinstanz alle Schutzmassnahmen um drei Monate verlängert hatte, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber seiner Tochter. Unbestrittenermassen war die Tochter bei der Auseinandersetzung nicht anwesend, und es fanden ihr gegenüber nie Gewaltanwendungen statt, weshalb sie keine gefährdete Person im Sinn des GSG ist. Die Vorinstanz ging bei der Tochter von einer der Beschwerdegegnerin nahestehenden Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG aus. Diese Bestimmung erlaubt es jedoch nicht, das Kind voraussetzungslos in das Kontaktverbot einzubeziehen, sondern ist vielmehr so auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahestehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen.

Im Rahmen des bestehenden Kontaktverbots dürfte jedoch solches ohnehin nicht mehr möglich sein (E. 4.4). Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer fortbestehenden Gefährdungssituation gegenüber der Tochter ausgegangen werden (E. 4.5). Zudem lässt sich eine den gesamten gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate gegenüber der Tochter nicht rechtfertigen. Infolge der Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter ist auch das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin über Drittpersonen, jedoch einzig zu dem Zweck der Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter, aufzuheben, ansonsten die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber derTochter folgenlos bliebe.

Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen. Dafür sind die Parteien auf das offenbar bereits hängige Eheschutzverfahren zu verweisen (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde. Gewährung UP/URV für Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · BETRETVEBROT ELTERN ELTERN-KIND-BEZIEHUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KIND/-ER KONTAKTVERBOT NAHESTEHENDE PERSON POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT TÄTLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. 1 lit. a GSG Art. 3 Abs. 2 lit. c GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 11a Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3