Railway Demolition Contract Award Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a challenge to the award of a contract for railway demolition and utility line work, where the appellant argued the winning bid should have been excluded due to alleged defects in the technical report and the bidder's qualifications. The court reasoned that excluding a bid requires a substantial defect to ensure comparability and equal treatment, cautioning against overly formalistic application of exclusion criteria, even concerning offers with reservations; the noted technical discrepancies were deemed non-essential and not warranting exclusion. Furthermore, clarifications requested by the awarding authority after bid opening must only interpret the existing offer, not change its substance, and the authority acted within its discretion when assessing the reference projects against the outlined criteria, ultimately upholding the award decision as the evaluation of the criteria was deemed comprehensible.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Gleisabbruch- und Werkleitungsarbeiten durch die VBZ: Überprüfung von Ausschlussgründen sowie der Bewertung der Zuschlagskriterien. Bei der Beurteilung von Mängeln, welche gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss eines Angebots aus dem Vergabeverfahren führen können, ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Dies gilt auch gegenüber Offerten mit Vorbehalten (E. 3.2). Die strittigen Ausführungen der Zuschlagsempfängerin im technischen Bericht betreffen vorliegend keinen wesentlichen Punkt, welcher einen Ausschluss ihres Angebots erfordert hätte (E. 3.3). Erläuterungen eines Anbieters, welche auf Anfrage der Vergabebehörde nachträglich ergehen, dürfen nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nach Offertöffnung zu ändern, sondern müssen sich auf die Interpretation des bereits vorliegenden Angebots beschränken. Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen (E. 3.4.1). Da strittigen Ausführungen keine Auswirkung auf das Preis-/Leistungsverhältnis haben, erweist sich der Verzicht darauf nicht als eine unzulässige Anpassung des Angebots (E. 3.4.3). Wie auch hinsichtlich der Zuschlagskriterien gilt, ist die Vergabebehörde an die in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien gebunden. Allerdings können die Anforderungen - wie vorliegend zulässigerweise erfolgt - vor dem Eingabetermin im Rahmen der Fragenbeantwortung noch konkretisiert bzw. präzisiert werden, sofern die Auskünfte allen Anbietenden gleichzeitig erteilt werden (E. 3.5). Beide strittigen Referenzprojekte der Mitbeteiligten übersteigen die geforderte minimaleAuftragssumme von Fr. 100'000.- pro Jahr. Da die Ausschreibungsunterlagen dazu keine Vorgaben enthielten, lag es im Ermessen der Vergabebehörde, bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt zu lassen, ob die Mehrwertsteuer in der angegebenen Auftragssumme enthalten ist oder nicht. Die Vergabebehörde darf sich entsprechend den Ausschreibungsunterlagen mit Referenzen begnügen, welche einen deutlich kleineren Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen. Massgebend ist, dass die Vergabebehörde aus den angeführten Referenzen schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die nachgefragten Arbeiten zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Bei der Beurteilung der Referenzen durfte sich die Vergabebehörde auf die Referenzangaben der Mitbeteiligten verlassen (E. 3.5.3). Die Bewertung der Zuschlagskriterien erweist sich als nachvollziehbar (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the strict standard for assessing defects that can lead to exclusion from the tender process.
Cited in the list of legal norms applied in the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00715
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Gleisabbruch- und Werkleitungsarbeiten durch die VBZ: Überprüfung von Ausschlussgründen sowie der Bewertung der Zuschlagskriterien. Bei der Beurteilung von Mängeln, welche gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss eines Angebots aus dem Vergabeverfahren führen können, ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.
Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Dies gilt auch gegenüber Offerten mit Vorbehalten (E. 3.2). Die strittigen Ausführungen der Zuschlagsempfängerin im technischen Bericht betreffen vorliegend keinen wesentlichen Punkt, welcher einen Ausschluss ihres Angebots erfordert hätte (E. 3.3). Erläuterungen eines Anbieters, welche auf Anfrage der Vergabebehörde nachträglich ergehen, dürfen nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nach Offertöffnung zu ändern, sondern müssen sich auf die Interpretation des bereits vorliegenden Angebots beschränken.
Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen (E. 3.4.1). Da strittigen Ausführungen keine Auswirkung auf das Preis-/Leistungsverhältnis haben, erweist sich der Verzicht darauf nicht als eine unzulässige Anpassung des Angebots (E. 3.4.3).
Wie auch hinsichtlich der Zuschlagskriterien gilt, ist die Vergabebehörde an die in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien gebunden. Allerdings können die Anforderungen - wie vorliegend zulässigerweise erfolgt - vor dem Eingabetermin im Rahmen der Fragenbeantwortung noch konkretisiert bzw. präzisiert werden, sofern die Auskünfte allen Anbietenden gleichzeitig erteilt werden (E. 3.5). Beide strittigen Referenzprojekte der Mitbeteiligten übersteigen die geforderte minimaleAuftragssumme von Fr. 100'000.- pro Jahr. Da die Ausschreibungsunterlagen dazu keine Vorgaben enthielten, lag es im Ermessen der Vergabebehörde, bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt zu lassen, ob die Mehrwertsteuer in der angegebenen Auftragssumme enthalten ist oder nicht.
Die Vergabebehörde darf sich entsprechend den Ausschreibungsunterlagen mit Referenzen begnügen, welche einen deutlich kleineren Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen. Massgebend ist, dass die Vergabebehörde aus den angeführten Referenzen schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die nachgefragten Arbeiten zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Bei der Beurteilung der Referenzen durfte sich die Vergabebehörde auf die Referenzangaben der Mitbeteiligten verlassen (E. 3.5.3). Die Bewertung der Zuschlagskriterien erweist sich als nachvollziehbar (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN ÄNDERUNG DES ANGEBOTS AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EIGNUNG FRAGEN REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT SUBUNTERNEHMEN VORBEHALT · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG § 17 SubmV § 24 Abs. IV SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3