Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00714 • VG ZH VB.2015.00714 KI-generiert

Appeal of Protection Order Extension and Contact Ban Refusal

Geschäftsnummer VB.2015.00714
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a judicial decision extending protection measures under the Protection Against Violence Act against an opposing spouse, with the court declining to rule on a request for a contact ban between the daughter and the opposing party. The court upheld the extension of the protection measures for the maximum duration of three months, finding the initial judge's acceptance of the opposing party's statements as credible regarding domestic violence and ongoing danger was not objectionable, and the comprehensive extension was proportionate under the circumstances. Furthermore, the court partially rejected the request for full legal costs for the opposing party, reasoning that the statutory requirement for such an award, based on significant personal or professional impact, was not met in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150087 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ehefrau. Soweit der Beschwerdeführer um die Anordnung eines Kontaktverbots zwischen der Tochter und der Beschwerdegegnerin ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt sowie vom Fortbestand der Gefährdung ausging. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten nicht als unverhältnismässig (E. 4.1). Eine volle Parteientschädigung wird nur ausnahmsweise und namentlich dann gewährt, wenn ein Verfahren für die betroffene Person in persönlicher oder beruflicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist. Da diese Voraussetzung bei der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt ist, ist die beantragte Summe zu kürzen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Häusliche Gewalt gesetzliche Voraussetzung persönliche Verhältnisse Ehegatte Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II GSG

This provision underlies the court's decision regarding the measures taken under the Protection of Persons Act (GSG).

Art. 10 Abs. I GSG

This provision is cited in relation to the substance of the appeal concerning the extension of protective measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00714

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00714 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150087 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ehefrau. Soweit der Beschwerdeführer um die Anordnung eines Kontaktverbots zwischen der Tochter und der Beschwerdegegnerin ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt sowie vom Fortbestand der Gefährdung ausging. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten nicht als unverhältnismässig (E. 4.1). Eine volle Parteientschädigung wird nur ausnahmsweise und namentlich dann gewährt, wenn ein Verfahren für die betroffene Person in persönlicher oder beruflicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist.

Da diese Voraussetzung bei der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt ist, ist die beantragte Summe zu kürzen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZGESETZ GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT HÖHE DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3