Challenge Against Planning Authority Decision on Traffic Building Lines Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court confirmed the dismissal of a challenge against a planning authority's decision regarding traffic building lines, which followed a prior annulment decision by the construction appeals court, deeming the latter appealable due to the planner's narrow scope of discretion. The court reasoned that the appeals court correctly considered all affected properties, not just those of the challengers, when assessing the legality and expediency of the lines. Furthermore, the court found that the authority's attempt to impose lines based on a uniform, schematic concept, ignoring site-specific factors like topography and traffic, constituted a failure to exercise planning discretion, rendering the decision unlawful because the affected building lines lacked a reasonable prospect of realization within a foreseeable planning horizon.
Legislator-Regeste
AmtlichBaulinien | Verkehrsbaulinien. Aufgrund der klaren Anweisung im Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts besteht für den Beschwerdeführer nur noch ein geringer Planungsspielraum. Der Rekursentscheid ist daher beschwerdefähig (E. 3). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu Baulinien (E. 6). Das Baurekursgericht hat die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit der Baulinien zu Recht nicht auf die Grundstücke der drei Anfechtenden beschränkt, sondern in seine Erwägungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen, namentlich auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Strassenseite, einbezogen (E. 8.2). Das mit RRB Nr. 39/2010 beschlossene Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden Baulinien entbindet die Planungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls. Soweit Baulinien ein Gebäude tangieren, werden die Grundeigentümer im Fall einer anstehenden Sanierung stets prüfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit einem Neubau auf die rückversetzte Baulinie zurückweichen und so möglicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Die Erfahrung zeigt, dass einzelne Gebäude erst nach sehr langer Zeit überhaupt baulich verändert werden. Unter diesen Umständen ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien die Realisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts abzusprechen ist (E. 8.3). Indem der Beschwerdeführer nach einem einheitlichen und weitgehend schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat er vorliegend sein Planungsermessen nicht ausgeübt und die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssitution aufdrängende differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht nur unzweckmässig, sondern auch rechtsverletzend (E. 8.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly referenced as the decision likely falls under the general scope of federal supreme court review when mentioned alongside the reasoning for the final judgment, although the primary ground for the decision is found in the cantonal law cited below.
This provision is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis for the decision regarding building lines (Baulinien).
This provision is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis for the decision regarding building lines (Baulinien).
This provision is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis for the decision regarding building lines (Baulinien).
This provision is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis for the decision regarding building lines (Baulinien).
This provision is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis for the decision regarding building lines (Baulinien).
This provision is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis for the decision regarding building lines (Baulinien).
This provision (Federal Constitution) is cited as a general legal basis relevant to the matter, likely concerning property rights affected by the planning decision.
This provision (Roads Act) is cited in the list of applicable legal norms, suggesting it formed part of the legal basis concerning road planning aspects relevant to the Baulinien.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00711
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00711 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Verkehrsbaulinien. Aufgrund der klaren Anweisung im Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts besteht für den Beschwerdeführer nur noch ein geringer Planungsspielraum. Der Rekursentscheid ist daher beschwerdefähig (E. 3). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu Baulinien (E. 6).
Das Baurekursgericht hat die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit der Baulinien zu Recht nicht auf die Grundstücke der drei Anfechtenden beschränkt, sondern in seine Erwägungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen, namentlich auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Strassenseite, einbezogen (E. 8.2). Das mit RRB Nr. 39/2010 beschlossene Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden Baulinien entbindet die Planungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls. Soweit Baulinien ein Gebäude tangieren, werden die Grundeigentümer im Fall einer anstehenden Sanierung stets prüfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit einem Neubau auf die rückversetzte Baulinie zurückweichen und so möglicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen.
Die Erfahrung zeigt, dass einzelne Gebäude erst nach sehr langer Zeit überhaupt baulich verändert werden. Unter diesen Umständen ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien die Realisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts abzusprechen ist (E. 8.3). Indem der Beschwerdeführer nach einem einheitlichen und weitgehend schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat er vorliegend sein Planungsermessen nicht ausgeübt und die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssitution aufdrängende differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen.
Dieses Vorgehen ist nicht nur unzweckmässig, sondern auch rechtsverletzend (E. 8.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAULINIEN BAULINIENREVISION BAUPROJEKT EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG KERNZONE ÖFFENTLICHES INTERESSE PLANUNGSERMESSEN PLANUNGSHORIZONT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SONDERNUTZUNGSPLÄNE STAATSSTRASSE STRASSENABSTAND TROTTOIR VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 36 BV § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II PBG § 98 PBG § 99 Abs. I PBG § 265 Abs. I PBG § 338c PBG § 14 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3