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VB.2015.00697 • VG ZH VB.2015.00697 KI-generiert

Employment Termination During Probation: Right to be Heard Violation Compensation

Geschäftsnummer VB.2015.00697
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal concerning the termination of an employment contract during the probationary period, finding that the employer's failure to grant the employee a hearing prior to dismissal violated the right to be heard, leading to an entitlement to compensation. Although the employer also breached duties regarding providing reasons and access to files, these procedural defects were cured during the appeal proceedings, meaning no compensation was due for those specific failures. Nevertheless, the court confirmed that the employee's insufficient work pace and unwillingness to follow instructions justified the dismissal during the probationary period, but awarded the employee compensation equivalent to half a month's salary due to the initial violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | [Kündigung während der Probezeit; Verletzung des rechtlichen Gehörs] Die Beschwerdeführerin wurde vor der Kündigung nicht angehört, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und zu einem Entschädigungsanspruch führt (E. 3.3). Der Beschwerdegegner hat die Begründungspflicht verletzt und der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Akteneinsicht gewährt. Da diese Mängel im Rekursverfahren geheilt werden konnten, ist dafür keine Entschädigung geschuldet (E. 3.4). Die Anforderungen an eine Kündigung während der Probezeit sind geringer als bei einer ordentlichen Kündigung nach länger dauerndem Anstellungsverhältnis (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist ein ungenügendes Arbeitstempo auf und ist nicht bereit, sich an Weisungen der Vorgesetzten zu halten. Diese Mängel berechtigten den Beschwerdegegner zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit (E. 5.3). Aufgrund der Gehörsverletzung ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe eines halben Monatslohns auszurichen (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Probezeitkündigung Kündigung eines Vertrags Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Entschädigungsberechtigung Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This article is cited in relation to the finding that the right to be heard was violated, leading to compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00697

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00697 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.03.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · [Kündigung während der Probezeit; Verletzung des rechtlichen Gehörs] Die Beschwerdeführerin wurde vor der Kündigung nicht angehört, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und zu einem Entschädigungsanspruch führt (E. 3.3). Der Beschwerdegegner hat die Begründungspflicht verletzt und der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Akteneinsicht gewährt.

Da diese Mängel im Rekursverfahren geheilt werden konnten, ist dafür keine Entschädigung geschuldet (E. 3.4). Die Anforderungen an eine Kündigung während der Probezeit sind geringer als bei einer ordentlichen Kündigung nach länger dauerndem Anstellungsverhältnis (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist ein ungenügendes Arbeitstempo auf und ist nicht bereit, sich an Weisungen der Vorgesetzten zu halten. Diese Mängel berechtigten den Beschwerdegegner zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit (E. 5.3). Aufgrund der Gehörsverletzung ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe eines halben Monatslohns auszurichen (E. 6).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT ANHÖRUNGSPFLICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT HEILUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND PROBEZEIT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3