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VB.2015.00689 • VG ZH VB.2015.00689 KI-generiert

Appeal Against Extension of Protection Orders in Domestic Violence Case

Geschäftsnummer VB.2015.00689
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the extension of contact and area bans under the Protection Against Violence Act against the appellant's wife and 13-year-old stepson. The court reasoned that even if the appellant's account of the physical altercation was partially understandable, it did not refute the credible depiction of a dangerous situation by the opposing party, where the lower standard of proof in protection cases—a certain probability based on objective indicators—was met due to the tense family situation and the danger of renewed disputes. Furthermore, although the stepson was not physically abused, the court upheld the extension of protective measures to him as a person close to the wife, justified because he was present during the threats involving the wife's residency status in the country, thus finding the three-month extension of the bans appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150148 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote gegenüber der Ehefrau und dem 13-jährigen Stiefsohn um drei Monate. Der Beschwerdeführer bestritt die Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau. Selbst wenn seine Aussagen teilweise nachvollziehbar sind, können sie die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderte Gefährdungssituation jedoch nicht entkräften (E. 4.2). Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der angespannten familiären Situation und der glaubhaft gemachten Gefahr erneuter Auseinandersetzungen von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging (E. 4.3). Der Stiefsohn des Beschwerdeführers wurde nie Opfer tätlicher Gewalt, war jedoch während der Auseinandersetzung in der Wohnung anwesend und wurde in die Drohungen des Beschwerdeführers betreffend das Aufenthaltsrecht der Beschwerdegegnerin in der Schweiz mit einbezogen. Es ist deshalb fraglich, ob er selber eine gefährdete Person im Sinn des GSG ist. Es rechtfertigte sich vorliegend jedoch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf ihn als eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Demzufolge hält auch die Verlängerung des Kontaktverbots ihm gegenüber einer Rechtskontrolle stand (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Schutz der Familie Eheschutzverfahren Verlängerung der Untersuchungshaft Notwehr ernsthafte Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 2 lit. c GSG

The extension of protection measures to the stepson was justified under this provision concerning persons close to the protected party.

Art. 6 Abs. 1 GSG

This provision was implicitly the basis for the court upholding the extension of protection measures, as the final order dismisses the appeal against the extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00689

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00689 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150148 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote gegenüber der Ehefrau und dem 13-jährigen Stiefsohn um drei Monate. Der Beschwerdeführer bestritt die Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau.

Selbst wenn seine Aussagen teilweise nachvollziehbar sind, können sie die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderte Gefährdungssituation jedoch nicht entkräften (E. 4.2). Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der angespannten familiären Situation und der glaubhaft gemachten Gefahr erneuter Auseinandersetzungen von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging (E. 4.3).

Der Stiefsohn des Beschwerdeführers wurde nie Opfer tätlicher Gewalt, war jedoch während der Auseinandersetzung in der Wohnung anwesend und wurde in die Drohungen des Beschwerdeführers betreffend das Aufenthaltsrecht der Beschwerdegegnerin in der Schweiz mit einbezogen. Es ist deshalb fraglich, ob er selber eine gefährdete Person im Sinn des GSG ist. Es rechtfertigte sich vorliegend jedoch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf ihn als eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Demzufolge hält auch die Verlängerung des Kontaktverbots ihm gegenüber einer Rechtskontrolle stand (E. 4.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSEINANDERSETZUNG BETRETVERBOT DROHUNG EHEFRAU GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KIND/-ER KONTAKTVERBOT POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN TÄTLICHKEIT VERLÄNGERUNG WEGWEISUNG ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 2 GSG Art. 3 Abs. 3 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 11 Abs. 1 GSG Art. 292 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3