German National v. Residence Permit Revocation Due to Illness-Related Unemployment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA German national, initially granted a residence permit based on gainful employment, lost this status due to prolonged inability to work stemming from psychological illness, leading to social welfare dependency, and the court upheld the denial of permit extension because the right to reside as a worker terminates after approximately 18 to 24 months of involuntary unemployment, even if illness-related, and since the individual lacked sufficient financial means to remain as a job-seeker or non-employed person, the permit was correctly revoked for non-compliance with residency conditions and was deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verlust der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. [Der deutschen Beschwerdeführerin wurde zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Nachdem diese psychisch erkrankte und insbesondere deshalb seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und sozialhilfeabhängig geworden ist, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Während Arbeitnehmende aus einem EU- oder EFTA-Staat selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und Stellensuchende u.a. an die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel geknüpft. Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheinen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten bzw. 2 Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht, selbst wenn diese krankheitsbedingt ist. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt. Die Beschwerdeführerin kann sich als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen, hat jedoch infolge ihrer langanhaltenden Erwerbslosigkeit ihren aufenthaltsbegründenden Arbeitnehmerstatus verloren. Da sie aufgrund ihrer Sozialabhängigkeit offensichtlich nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbstätige im Land zu verbleiben, entfallen auch diediesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Da der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit entfallen ist und damit eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird, ist auch ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint überdies verhältnismässig und zumutbar, womit auch das AuG der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag. Auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausgangsgemässe Auflage der Gerichtskosten. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a ground for revoking the residence permit because the purpose associated with the permit (gainful employment) ceased to exist.
Cited in the list of legal norms, although the primary ground mentioned in the reasoning leading to the decision seems to be Art. 62 lit. d AuG.
Cited in the list of legal norms related to the permit's conditions.
Cited in the list of legal norms concerning the scope of the Free Movement of Persons Agreement.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
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Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Imposed the court costs as part of the final order (implied by the instruction 'Ausgangsgemässe Auflage der Gerichtskosten').
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00685
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Verlust der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. [Der deutschen Beschwerdeführerin wurde zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Nachdem diese psychisch erkrankte und insbesondere deshalb seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und sozialhilfeabhängig geworden ist, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Während Arbeitnehmende aus einem EU- oder EFTA-Staat selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und Stellensuchende u.a. an die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel geknüpft.
Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheinen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten bzw. 2 Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht, selbst wenn diese krankheitsbedingt ist. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt.
Die Beschwerdeführerin kann sich als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen, hat jedoch infolge ihrer langanhaltenden Erwerbslosigkeit ihren aufenthaltsbegründenden Arbeitnehmerstatus verloren. Da sie aufgrund ihrer Sozialabhängigkeit offensichtlich nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbstätige im Land zu verbleiben, entfallen auch diediesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Da der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit entfallen ist und damit eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird, ist auch ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gegeben.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint überdies verhältnismässig und zumutbar, womit auch das AuG der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag. Auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausgangsgemässe Auflage der Gerichtskosten. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITNEHMER/-IN ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUFENTHALTSZWECK DEUTSCHLAND ERWERBSTÄTIGKEIT ERWERBSUNFÄHIGKEIT EU EU-BÜRGER/-IN EU-RECHT FREIZÜGIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT PSYCHISCHE ERKRANKUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STELLENSUCHE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT WIDERRUFSGRUND WIDERRUFSGRÜNDE · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 49 Abs. I AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 Abs. I FZA Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 16 Abs. I VEP Art. 20 VEP Art. 23 Abs. I VEP § 7 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3