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VB.2015.00684 • VG ZH VB.2015.00684 KI-generiert

Parental Challenge to Supervised Visitation Costs

Geschäftsnummer VB.2015.00684
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case concerning a parent's challenge to the cost of supervised child visitations. The initial decision by a child protective services agency mandated equal cost-sharing between parents for professional handover supervision, which was not appealed. Subsequently, the social welfare office approved subsidiary cost coverage and billed the appealing parent for half the cost. The parent argued that the amount was excessive, lacked proportionality review, and was not communicated clearly. The court found that the parent's right to be heard was violated due to reliance on an unrecorded oral statement, and that the reasonableness and proportionality of the costs were not adequately assessed by either the agency or the social welfare office. Therefore, the case was remanded for clarification on the cost composition and a thorough proportionality review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung | Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung: Subsidiäre Kostengutsprache durch Sozialbehörde/Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Beschwerdeführerin ersuchte die KESB um Regelung des Besuchsrechts für ihre beiden Töchter. Die KESB entschied, dass die Kosten für eine professionelle Übergabebegleitung den Eltern je zur Hälfte auferlegt würden, wobei die Rechnungsstellung durch das Sozialamt aufgrund vorgängiger Kostengutsprache zu erfolgen habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin erteilte subsidiäre Kostengutsprache und stellte daraufhin der Beschwerdeführerin den hälftigen Betrag der Übergabebegleitungen in Rechnung. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Höhe dieses Betrags, zumal ihr dieser nie mitgeteilt und nicht auf seine Verhältnismässigkeit überprüft worden sei. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Entscheid in den sozialhilferechtlichen Bereich fällt (E. 1.1). Dadurch dass auf eine mündliche Aussage der KESB, welche keinen Eingang in die Akten fand, abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 5). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Kostenhöhe durch die KESB oder die Sozialbehörde je auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde. Nur aufgrund der gesetzlichen Pflicht der Eltern zur Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen können sie nicht zur Bezahlung eines beliebigen und für sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet werden, ohne dass dieser einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen wurde (E. 6.2). Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung, wie sich die Kosten zusammensetzen und ob sie einer Angemessenheits- und Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten.

Schlagwörter

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begleitetes Besuchsrecht Kindesschutzkosten elterlicher Konflikt Zumutbarkeit Abänderung der elterlichen Sorge Sozialamt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 276 Abs. 1 ZGB

Cited as a legal basis for the parents' obligation to pay for child protection measures, requiring a proportionality review of the costs.

§ 16a SHG

Impliedly relevant as the decision falls within the scope of social welfare law, concerning costs related to child protection measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00684

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung · Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung: Subsidiäre Kostengutsprache durch Sozialbehörde/Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Beschwerdeführerin ersuchte die KESB um Regelung des Besuchsrechts für ihre beiden Töchter. Die KESB entschied, dass die Kosten für eine professionelle Übergabebegleitung den Eltern je zur Hälfte auferlegt würden, wobei die Rechnungsstellung durch das Sozialamt aufgrund vorgängiger Kostengutsprache zu erfolgen habe.

Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin erteilte subsidiäre Kostengutsprache und stellte daraufhin der Beschwerdeführerin den hälftigen Betrag der Übergabebegleitungen in Rechnung. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Höhe dieses Betrags, zumal ihr dieser nie mitgeteilt und nicht auf seine Verhältnismässigkeit überprüft worden sei. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Entscheid in den sozialhilferechtlichen Bereich fällt (E. 1.1). Dadurch dass auf eine mündliche Aussage der KESB, welche keinen Eingang in die Akten fand, abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 5).

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Kostenhöhe durch die KESB oder die Sozialbehörde je auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde. Nur aufgrund der gesetzlichen Pflicht der Eltern zur Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen können sie nicht zur Bezahlung eines beliebigen und für sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet werden, ohne dass dieser einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen wurde (E. 6.2).

Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung, wie sich die Kosten zusammensetzen und ob sie einer Angemessenheits- und Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG KESB KINDESSCHUTZMASSNAHME KOSTEN KOSTENAUFLAGE KOSTENGUTSPRACHE RECHTLICHES GEHÖR SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · § 16a SHG Art. 276 ZGB Art. 276 Abs. 1 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3