Custodial Measure Continuation Appeal and Psychiatric Evaluation Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the continuation of a custodial measure under criminal law, finding that the initial psychiatric evaluation was outdated as it did not account for developments since its issuance, including the progress or lack thereof during the measure's execution, thus mandating a current assessment regarding the measure's success and potential termination due to hopelessness. The court further clarified that placement in a closed facility is a matter of execution, generally falling under the purview of correctional authorities rather than the sentencing court, but these authorities must have weighty reasons to deviate from expert recommendations or judicial findings; however, given the persistent grave risk to protected legal interests and the appellant's violation of a restraining order, there were sufficient grounds to initially house the appellant in a closed setting, leading to the partial granting of the appeal and remittance for a new expert opinion.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahme nach Art. 59 StGB | Stationäre Massnahme. Das im Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten berücksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen Umstände und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der stationären Massnahme und die seit dem Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen. Insofern mangelt es ihm an der erforderlichen Aktualität. Gestützt auf Art. 62d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB wäre der Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, ein sich insbesondere zum bisherigen Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit äusserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gestützt darauf über die Fortsetzung – allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung – oder Beendigung der stationären Massnahme zu befinden (E. 2.2). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom (Straf-)Gericht zu beurteilen ist. Dabei dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.1). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters, der schwerwiegenden Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, des Verstosses des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot gegenüber dem Opfer und der Tätlichkeit gegenüber der (Ex-)Freundin bestanden triftige Gründe, um vom Standpunkt der Strafgerichte abzuweichen und den Beschwerdeführer zunächst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (E. 3.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (E.4.3). Teilweise Gutheissung, Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Einholung eines neuen Gutachtens.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the requirement to obtain a current expert opinion regarding the continuation or termination of the secure facility measure.
Cited in the context of the decision to initially place the appellant in a closed ward.
The main subject of the decision concerning the secure facility measure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00679
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00679 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 07.09.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB · Stationäre Massnahme. Das im Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten berücksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen Umstände und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der stationären Massnahme und die seit dem Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen.
Insofern mangelt es ihm an der erforderlichen Aktualität. Gestützt auf Art. 62d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB wäre der Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, ein sich insbesondere zum bisherigen Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit äusserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gestützt darauf über die Fortsetzung – allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung – oder Beendigung der stationären Massnahme zu befinden (E. 2.2). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom (Straf-)Gericht zu beurteilen ist.
Dabei dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.1). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters, der schwerwiegenden Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, des Verstosses des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot gegenüber dem Opfer und der Tätlichkeit gegenüber der (Ex-)Freundin bestanden triftige Gründe, um vom Standpunkt der Strafgerichte abzuweichen und den Beschwerdeführer zunächst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (E. 3.3).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung, Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Einholung eines neuen Gutachtens. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT AUSSICHTSLOSIGKEIT GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG GUTACHTEN OFFENER VOLLZUG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STATIONÄRE MASSNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLEGUNG · Rechtsnormen:
· § 58 Abs. I lit. c JVV Art. 56 Abs. III StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 62d Abs. I StGB Art. 62d Abs. II StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 595 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3