Building Permit Contextual Integration Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging a building permit for five multi-family houses on a plot immediately adjacent to the core zone, ruling that the general provision concerning contextual integration (§ 238 PBG) alone does not justify a reduction of the permissible building volume; such a reduction is only warranted in exceptional cases where the contradiction with the existing built environment is stark, requiring particularly compelling reasons such as superior quality of existing development, restrained utilization nearby, or significant landscape sensitivity, which were not met here, especially since the design effectively addressed the existing core zone structure by dividing the volume into two building types.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bau von fünf Mehrfamilienhäusern auf einem unmittelbar an die Kernzone angrenzenden Grundstück. Allein gestützt auf die Einordnungsbestimmung von § 238 PBG kann keine generelle Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens verlangt werden. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkung gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich. Es müssen qualifizierte bauliche oder landschaftliche Umstände, wie eine überdurchschnittliche Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit vorliegen (E. 4.3). Vorliegend grenzen die geplanten Häuser nicht an ein Quartier mit besonders kleinräumigen Verhältnissen an (E. 4.4). Indem die Bauherrschaft das Bauvolumen auf zwei unterschiedliche Gebäudetypen aufteilt, nimmt sie genügend Rücksicht auf die bestehende Baustruktur in der Kernzone (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision served as the main legal basis for the court's decision regarding the volume of construction allowed near the core zone.
This provision was cited in relation to the general legal framework applied by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00677
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00677 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau von fünf Mehrfamilienhäusern auf einem unmittelbar an die Kernzone angrenzenden Grundstück. Allein gestützt auf die Einordnungsbestimmung von § 238 PBG kann keine generelle Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens verlangt werden.
Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkung gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich. Es müssen qualifizierte bauliche oder landschaftliche Umstände, wie eine überdurchschnittliche Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit vorliegen (E. 4.3).
Vorliegend grenzen die geplanten Häuser nicht an ein Quartier mit besonders kleinräumigen Verhältnissen an (E. 4.4). Indem die Bauherrschaft das Bauvolumen auf zwei unterschiedliche Gebäudetypen aufteilt, nimmt sie genügend Rücksicht auf die bestehende Baustruktur in der Kernzone (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUVOLUMEN EINORDNUNG FARB- UND MATERIALKONZEPT GEBÄUDEHÖHE GUTACHTEN MASSSTÄBLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 238 PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3