Husband's Protective Order Upheld During Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a physical altercation involving a knife where both parties and their two children were present, the police initially imposed a restraining order and contact ban on the husband concerning his wife and children; the court upheld the extension of these protective measures against the husband, finding the initial assessment of credibility and the continued risk due to the emotionally charged, pending divorce proceedings credible, and rejecting the argument that third-party contact for the divorce case made the measures unnecessary. Furthermore, the court reasoned that the children qualified as endangered persons because the wife held one during the incident, and although a supervised visitation arrangement was agreed upon in the separate family law proceedings, which could normally lead to the termination of protective measures, the continuation of the contact ban against the children was deemed lawful because the supervised visits indicated some residual risk for which no milder measures were apparent.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150028 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann und den beiden Kindern. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit einem Messer, bei welcher auch die Kinder anwesend waren, verfügte die Kantonspolizei ein Rayon- und Kontaktverbot der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern. Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen gegenüber dem Ehemann, da sie dessen Aussagen aufgrund diverser Realitätskriterien für glaubhaft hielt, was nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-4.3). Ein Fortbestand der Gefährdung ist aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens und der emotional belasteten Situation ebenfalls glaubhaft (E. 4.5). Kontakte über Drittpersonen für das Eheschutzverfahren sind zudem nicht notwendig, zumal beide Parteien auch dort anwaltlich vertreten sind (E. 4.6). Da die Beschwerdeführerin bei der Auseinandersetzung den Sohn zumindest teilweise im Arm hielt und die Kinder im Weiteren anwesend waren, sind diese als gefährdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 5.2). Die Parteien haben im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und den Kindern vereinbart. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet sind (E. 5.3). Im Übrigen erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern als rechtmässig. Ein begleitetes Besuchsrecht spricht für ein gewisses Risiko, und vorliegend waren keine milderen Massnahmen ersichtlich (E. 5.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen. Gewährung UP/URV.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for qualifying the children as endangered persons under the Protection Against Violence Act (GSG) due to their presence during the altercation.
The extension of protective measures against the husband was deemed lawful based on this provision.
Mentioned in the reasoning regarding the cessation of protective measures when corresponding civil measures are legally established (though the final order relies on other provisions for maintaining the contact ban with the children).
The extension of the contact ban towards the children was deemed lawful, suggesting application or consideration under this article.
Cited regarding the justification for not finding milder measures sufficient for the contact ban with the children.
Cited in the list of legal norms applied/considered in the context of the protective measures.
Cited in the list of legal norms applied/considered in the context of the protective measures.
The final order granted 'UP/URV' (Usurechtsprechung/Unrechtsprechung, implying costs or fees decision).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00672
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150028 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann und den beiden Kindern. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit einem Messer, bei welcher auch die Kinder anwesend waren, verfügte die Kantonspolizei ein Rayon- und Kontaktverbot der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern.
Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen gegenüber dem Ehemann, da sie dessen Aussagen aufgrund diverser Realitätskriterien für glaubhaft hielt, was nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-4.3). Ein Fortbestand der Gefährdung ist aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens und der emotional belasteten Situation ebenfalls glaubhaft (E. 4.5). Kontakte über Drittpersonen für das Eheschutzverfahren sind zudem nicht notwendig, zumal beide Parteien auch dort anwaltlich vertreten sind (E. 4.6). Da die Beschwerdeführerin bei der Auseinandersetzung den Sohn zumindest teilweise im Arm hielt und die Kinder im Weiteren anwesend waren, sind diese als gefährdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 5.2).
Die Parteien haben im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und den Kindern vereinbart. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet sind (E. 5.3). Im Übrigen erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern als rechtmässig. Ein begleitetes Besuchsrecht spricht für ein gewisses Risiko, und vorliegend waren keine milderen Massnahmen ersichtlich (E. 5.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen. Gewährung UP/URV.
· --- · Stichworte: · AUSEINANDERSETZUNG BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 3 Abs. 3 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3