Residence Permit Extension Denial Based on Marriage Duration and Lack of Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual's application for the extension of a residence permit based on marriage was denied because the requisite three-year duration of marital cohabitation, as required by federal jurisprudence under relevant law provisions, had not been met for either the current or a previous marriage, precluding a claim for extension under Art. 50 Para. 1 lit. a. Furthermore, asserted "important reasons" related to rootedness in the country did not connect to the marriages, thus failing to establish a right to extension under Art. 50 Para. 1 lit. b. The court also rejected discretionary admission for employment due to the lack of an employer application and the low-skilled nature of the applicant's work, and denied hardship status because the applicant, having lived in the country for six years since age 23, had not substantiated a greater rootedness in the country than in their homeland, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufgrund der Trennung von seiner Gattin hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AuG keinen Anspruch (mehr) auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Auch wenn das eheliche Zusammenleben in der Schweiz bei seiner ersten Ehe nur wegen weniger Tage nicht mehr als drei Jahre angedauert hat, kann er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten (E. 3). Die geltend gemachten "wichtigen Gründe" (Verwurzelung in der Schweiz) weisen keinen Zusammenhang zu den gelebten Ehen auf, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht (E. 4). Der Antrag auf ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ist abzulehnen, da es an einem entsprechenden Gesuch des Arbeitsgebers fehlt und angesichts seiner wenig qualifizierten Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in der Schweiz vorhanden ist (E. 5). Auch das Vorliegen eines Härtefalls ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled that the appellant no longer had a claim to the extension of his residence permit based on this article following his separation from his spouse.
The court ruled that the appellant could not derive a claim from this article because the three-year duration of the marital life was not met.
The court ruled that the appellant's claimed 'important reasons' were not connected to the marriages, thus no claim existed under this article.
This article is cited in the list of 'Rechtsnormen', but since the dispositive ('Abweisung der Beschwerde') is primarily based on the application/non-application of Articles 43 and 50, and there is no explicit procedural or cost application for Art. 51 Abs. II AuG in the final orders, it is excluded based on the strict rule to include only provisions explicitly cited in the numbered dispositive orders or those governing costs/procedure within those orders. Given the summary context, and lacking explicit numbered orders, we rely on the articles forming the substantive ground for the dismissal mentioned in the summary reasoning.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00669
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.02.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufgrund der Trennung von seiner Gattin hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AuG keinen Anspruch (mehr) auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2).
Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Auch wenn das eheliche Zusammenleben in der Schweiz bei seiner ersten Ehe nur wegen weniger Tage nicht mehr als drei Jahre angedauert hat, kann er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten (E. 3). Die geltend gemachten "wichtigen Gründe" (Verwurzelung in der Schweiz) weisen keinen Zusammenhang zu den gelebten Ehen auf, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht (E. 4).
Der Antrag auf ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ist abzulehnen, da es an einem entsprechenden Gesuch des Arbeitsgebers fehlt und angesichts seiner wenig qualifizierten Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in der Schweiz vorhanden ist (E. 5). Auch das Vorliegen eines Härtefalls ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt (E. 6).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 43 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 51 Abs. II AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3