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VB.2015.00665 • VG ZH VB.2015.00665 KI-generiert

Administrative Court Upholds Deregistration Based on Evidence of True Domicile

Geschäftsnummer VB.2015.00665
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a municipal council's decision to deregister a person and their daughter due to a lack of proven residence, despite the individual claiming continuous domicile in the family property in the original municipality; the court reasoned that police investigations strongly indicated the person's center of life was predominantly in a rented apartment in a neighboring municipality, supported by minimal physical presence at the claimed residence, lack of a dedicated apartment there, failure to cooperate with inquiries regarding secondary residence, and registration of a vehicle and online presence at the neighboring address, concluding that the subjective intent to maintain domicile was insufficient to rebut the strong circumstantial evidence leading to the presumption of the true domicile.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz: Domizilvermutung. Der Beschwerdeführer und seine Tochter wurden vom Gemeinderat der Gemeinde X abgemeldet, da kein Wohnsitz habe nachgewiesen werden können. Auf Anlass der Vorinstanz ergaben polizeiliche Abklärungen, dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich in einer Mietwohnung in einer benachbarten Gemeinde aufhielt. Der Beschwerdeführer machte geltend, in der Gemeinde X mit seinen Eltern und seinem Bruder in der sich in Familienbesitz befindenden Liegenschaft zu wohnen. Sein Bewegungsmuster im Abklärungszeitraum liess jedoch darauf schliessen, dass er sich nur zwei Mal dort aufgehalten hatte. Zudem stand ihm und seiner Tochter in dieser Liegenschaft keine eigene Wohnung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kam zudem seiner Mitwirkungspflicht zur Abklärung betreffend Wochenaufenthalt und Zweitwohnsitz nicht nach (E. 4.4). Ausserdem ist sein Fahrzeug auf die Adresse in der Nachbargemeinde eingelöst und er war verschiedentlich im Internet unter dieser Adresse verzeichnet, was Indizien für den Lebensmittelpunkt sind. Der Beschwerdeführer konnte die Domizilvermutung mit seinen Argumenten, er habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde X nie aufgeben wollen, nicht entkräften. Es kann nicht auf die subjektiven Wünsche und Absichten abgestellt werden (E. 4.7). Die Abmeldung in der Gemeinde X und Anmeldung in der benachbarten Gemeinde sind deshalb nicht zu beanstanden (E. 4.8). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Wohnsitz Indiz Gemeindepolizei Ausweisung aus einer Wohnung Administrativuntersuchung Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 lit. a GemeindeG
This provision, along with others, governed the decision regarding the removal of domicile registration.
§ 32 Abs. 1 lit. b GemeindeG
This provision, along with others, governed the decision regarding the removal of domicile registration.
§ 32 Abs. 1 GemeindeG
This provision, along with others, governed the decision regarding the removal of domicile registration.
Abs. 3 GemeindeG
This provision was cited in the section listing the relevant legal norms, suggesting its relevance to the underlying administrative action.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 lit. a GemeindeG

This provision, along with others, governed the decision regarding the removal of domicile registration.

§ 32 Abs. 1 lit. b GemeindeG

This provision, along with others, governed the decision regarding the removal of domicile registration.

§ 32 Abs. 1 GemeindeG

This provision, along with others, governed the decision regarding the removal of domicile registration.

Abs. 3 GemeindeG

This provision was cited in the section listing the relevant legal norms, suggesting its relevance to the underlying administrative action.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00665

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00665 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz · Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz: Domizilvermutung. Der Beschwerdeführer und seine Tochter wurden vom Gemeinderat der Gemeinde X abgemeldet, da kein Wohnsitz habe nachgewiesen werden können. Auf Anlass der Vorinstanz ergaben polizeiliche Abklärungen, dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich in einer Mietwohnung in einer benachbarten Gemeinde aufhielt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, in der Gemeinde X mit seinen Eltern und seinem Bruder in der sich in Familienbesitz befindenden Liegenschaft zu wohnen. Sein Bewegungsmuster im Abklärungszeitraum liess jedoch darauf schliessen, dass er sich nur zwei Mal dort aufgehalten hatte. Zudem stand ihm und seiner Tochter in dieser Liegenschaft keine eigene Wohnung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kam zudem seiner Mitwirkungspflicht zur Abklärung betreffend Wochenaufenthalt und Zweitwohnsitz nicht nach (E. 4.4). Ausserdem ist sein Fahrzeug auf die Adresse in der Nachbargemeinde eingelöst und er war verschiedentlich im Internet unter dieser Adresse verzeichnet, was Indizien für den Lebensmittelpunkt sind.

Der Beschwerdeführer konnte die Domizilvermutung mit seinen Argumenten, er habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde X nie aufgeben wollen, nicht entkräften. Es kann nicht auf die subjektiven Wünsche und Absichten abgestellt werden (E. 4.7). Die Abmeldung in der Gemeinde X und Anmeldung in der benachbarten Gemeinde sind deshalb nicht zu beanstanden (E. 4.8). Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · DOMIZIL ERMITTLUNGSBERICHT FAMILIENWOHNUNG INDIZIEN MELDEPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE MELDEPFLICHT VERMUTUNG WOHNSITZ WOHNSITZGEMEINDE ZWEITWOHNSITZ · Rechtsnormen:

· Abs. 3 GemeindeG § 32 Abs. 1 GemeindeG § 32 Abs. 1 lit. a GemeindeG § 32 Abs. 1 lit. b GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4