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VB.2015.00664 • VG ZH VB.2015.00664 KI-generiert

Denial of Sentence Postponement and Waiver of Mandatory Labor in Custody Case

Geschäftsnummer VB.2015.00664
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a decision that denied the appellant's request to postpone the commencement of a 30-day substitute custody sentence for three years, based on the uncertain outcome and timing of pending civil litigation that might allow payment of the underlying fine, and rejected a request for a blanket exemption from the mandatory labor requirement during incarceration. The court reasoned that because the timeline for the civil actions was unpredictable, a deferral of the sentence was unwarranted, especially since the enforcement authority was not obligated to accept installment payments; furthermore, a general waiver of the work requirement was inappropriate, as the specific tasks assigned upon entry must be tailored to the individual's physical and mental capabilities following a medical assessment, a duty that applies even to those previously receiving disability benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug/Strafantritt: Kein Aufschub um drei Jahre und keine Entbindung von der Arbeitspflicht zum Vorneherein. Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub des Strafvollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, da er geltend machte, er werde innerhalb von drei Jahren aufgrund zweier Leistungsklagen über die nötigen Mittel verfügen, um die Geldstrafe begleichen zu können. Der zeitliche als auch inhaltliche Ausgang dieser Forderungsprozesse ist jedoch nicht abschätzbar. Die Vollzugsbehörde hat auch keine weitere Ratenzahlung hinzunehmen, weshalb ein Aufschub des Strafantritts nicht angezeigt ist (E. 4.2). Eine grundsätzliche Entbindung von der im Strafvollzug gemäss § 103 JVV bestehenden Arbeitspflicht zum Vorneherein ist nicht angezeigt. Vielmehr ist nach einer ärztlichen Eintrittsprüfung eine den physischen und psychischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit festzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitspflicht im Strafvollzug auch für diejenigen Insassen gilt, welche davor eine IV-Rente bezogen (E. 4.3-4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Obhut Pflichtleistung Zahlungsaufschub Vollstreckungsentscheid Ersatzarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. 2 JVV

This provision justifies the rejection of the request for postponement of the commencement of the sentence.

§ 103 JVV

This provision is relevant regarding the obligation to work during the execution of the sentence, which was addressed in the decision.

Art. 81 StGB

This provision is cited in relation to the matters concerning the execution of the sentence.

Art. 372 StGB

This provision is cited in relation to the matters concerning the execution of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00664

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 14.12.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug/Strafantritt: Kein Aufschub um drei Jahre und keine Entbindung von der Arbeitspflicht zum Vorneherein. Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub des Strafvollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, da er geltend machte, er werde innerhalb von drei Jahren aufgrund zweier Leistungsklagen über die nötigen Mittel verfügen, um die Geldstrafe begleichen zu können.

Der zeitliche als auch inhaltliche Ausgang dieser Forderungsprozesse ist jedoch nicht abschätzbar. Die Vollzugsbehörde hat auch keine weitere Ratenzahlung hinzunehmen, weshalb ein Aufschub des Strafantritts nicht angezeigt ist (E. 4.2). Eine grundsätzliche Entbindung von der im Strafvollzug gemäss § 103 JVV bestehenden Arbeitspflicht zum Vorneherein ist nicht angezeigt. Vielmehr ist nach einer ärztlichen Eintrittsprüfung eine den physischen und psychischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit festzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitspflicht im Strafvollzug auch für diejenigen Insassen gilt, welche davor eine IV-Rente bezogen (E. 4.3-4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSPFLICHT AUFSCHUB EINTRITT ERSATZFREIHEITSSTRAFE MEDIZINISCHE GRÜNDE RATENZAHLUNG STRAFANSTALT STRAFANTRITT STRAFVOLLZUG VERSCHIEBUNG VERSCHIEBUNGSGESUCH VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · § 48 Abs. 2 JVV § 103 JVV Art. 81 StGB Art. 372 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3