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VB.2015.00657 • VG ZH VB.2015.00657 KI-generiert

Appeal Regarding Vehicle Registration Withdrawal and Procedural Fees Due to Alleged Mail Error

Geschäftsnummer VB.2015.00657
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision concerning the withdrawal of a vehicle registration and license plates, challenging the subsequent collection of reminder and procedural fees, arguing that undelivered mail, allegedly due to a postal programming error, prevented timely receipt of relevant documents and filing of a proper appeal. The court reasoned that because the party explicitly waived filing an appeal, reinstatement of the appeal deadline, which only applies to minor negligence, was inapplicable; furthermore, the introduction of new facts meant the submission should have been treated as a revision application filed with the correct authority, and while forwarding submissions to the wrong authority is generally required, the initial decision not to enter a decision on the merits was deemed permissible given the unclear factual situation and the administrative body's partial jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder | Beschwerde gegen Mahn- und Verfügungsgebühren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Programmierfehler bei der Post habe dazu geführt, dass sie sämtliche Sendungen, welche maschinell lesbar waren - unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes - nicht erhalten habe. Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verfügungsgebühren verpflichtet worden. Die verspätete Rekurserhebung erklärt sie damit, dass ihr die Gründe für den Nichterhalt der Sendungen erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt geworden seien (E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hat, fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit möglich ist, von vornherein ausser Betracht (E. 2.3). Allerdings bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel beruft. Insofern können die Rekursvorbringen auch als Revisionsgesuch im Sinn von § 86a ff. VRG verstanden werden. Ein solches wäre bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (E. 3.1). Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies ist nachzuholen. Angesichts der unklaren Sachlage und der teilweise zu bejahenden Zuständigkeit der Rekursbehörde erweist sich der Nichteintretensentscheid jedoch als zulässig (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Kanzleiversehen Teilentscheid gesetzliche Verfahrensfrist Gesuch an eine Behörde Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of a request for reinstatement of time limits because the appellant consciously waived the appeal.

§ 5 Abs. II VRG

Cited regarding the duty of the authority to forward submissions made to an incompetent authority to the competent one.

§ 86a VRG

Cited as the relevant provision for understanding the submissions as a request for revision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00657

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00657 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder · Beschwerde gegen Mahn- und Verfügungsgebühren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Programmierfehler bei der Post habe dazu geführt, dass sie sämtliche Sendungen, welche maschinell lesbar waren - unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes - nicht erhalten habe.

Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verfügungsgebühren verpflichtet worden. Die verspätete Rekurserhebung erklärt sie damit, dass ihr die Gründe für den Nichterhalt der Sendungen erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt geworden seien (E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hat, fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit möglich ist, von vornherein ausser Betracht (E. 2.3).

Allerdings bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel beruft. Insofern können die Rekursvorbringen auch als Revisionsgesuch im Sinn von § 86a ff. VRG verstanden werden. Ein solches wäre bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (E. 3.1). Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies ist nachzuholen. Angesichts der unklaren Sachlage und der teilweise zu bejahenden Zuständigkeit der Rekursbehörde erweist sich der Nichteintretensentscheid jedoch als zulässig (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTWIEDERHERSTELLUNG KOSTEN REKURSFRIST REVISION STRASSENVERKEHRSRECHT WEITERLEITUNG · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 86a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5