Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00656 • VG ZH VB.2015.00656 KI-generiert

Employee Dismissal During Probation Due to Latent Illness

Geschäftsnummer VB.2015.00656
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee suffering from relapsing-remitting Multiple Sclerosis had their employment terminated by the employer during the probationary period after becoming aware of the diagnosis. The court reasoned that while probationary periods generally allow for less stringent justification for termination, a dismissal due to illness is abusive if the illness does not prevent the employee from working or substantially impair cooperation, though latent-stage, untransferable diseases are often abusive grounds; however, since the employee was medically certified as fully fit for duty, the court found a sufficient link between the illness and the employment relationship was lacking, but ultimately ruled that a dismissal based on an illness unrelated to the employment is abusive even during probation, leading to the granting of compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung während der Probezeit | [Die Beschwerdeführerin leidet an einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, löste sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit auf.] Zuständigkeit der Kammer (E. 2). Die Kündigung wegen einer Krankheit ist dann missbräuchlich, wenn der oder die Angestellte deswegen nicht an der Arbeitsleistung verhindert ist und dadurch die Zusammenarbeit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Kündigungen wegen nicht oder nur unter besonderen Umständen übertragbarer Krankheiten im Latenzstadium sind in der Regel missbräuchlich (E. 4.2). Während der Probezeit gelten grundsätzlich geringere Anforderungen an die Begründung einer Kündigung (E. 4.3). Da der Beschwerdeführerin ärztlich eine vollständige Diensttauglichkeit bescheinigt wurde, besteht vorliegend kein ausreichender Zusammenhang zwischen Krankheit und Anstellungsverhältnis (E. 4.4). Die Kündigung wegen einer nicht im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehenden Krankheit ist auch während der Probezeit missbräuchlich (E. 4.5). Entschädigungshöhe (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Probezeitkündigung Arbeitsverhältnis Landesverweisung trotz Krankheitszustand Krankheitsurlaub psychische Erkrankung psychiatrische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 336a Abs. 2 OR

This provision likely supports the finding that the termination due to illness, despite the employee being fit for duty, was abusive.

Art. 33 Abs. 1 lit. a OR

This provision is cited in relation to the ultimate decision (Gutheissung), likely concerning the employment relationship or its termination.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00656

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung während der Probezeit · [Die Beschwerdeführerin leidet an einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, löste sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit auf.] Zuständigkeit der Kammer (E. 2). Die Kündigung wegen einer Krankheit ist dann missbräuchlich, wenn der oder die Angestellte deswegen nicht an der Arbeitsleistung verhindert ist und dadurch die Zusammenarbeit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

Kündigungen wegen nicht oder nur unter besonderen Umständen übertragbarer Krankheiten im Latenzstadium sind in der Regel missbräuchlich (E. 4.2). Während der Probezeit gelten grundsätzlich geringere Anforderungen an die Begründung einer Kündigung (E. 4.3). Da der Beschwerdeführerin ärztlich eine vollständige Diensttauglichkeit bescheinigt wurde, besteht vorliegend kein ausreichender Zusammenhang zwischen Krankheit und Anstellungsverhältnis (E. 4.4). Die Kündigung wegen einer nicht im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehenden Krankheit ist auch während der Probezeit missbräuchlich (E. 4.5).

Entschädigungshöhe (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · KRANKHEIT KÜNDIGUNG MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG PROBEZEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 1 lit. a OR Art. 336a Abs. 2 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1