Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00652 • VG ZH VB.2015.00652 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Protection Order Under Violence Act

Geschäftsnummer VB.2015.00652
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the extension of protective measures under the Protection from Violence Act against a former cohabiting partner, where the factual accounts of the inciting incident significantly differed between the parties. The court reasoned that the initial decision to grant measures was justified because the opposing party's account was internally consistent and credible under the standard of probabilistic certainty required in protection proceedings; furthermore, the continuation of the danger was correctly assessed given the long-standing conflict. The court upheld the continued contact and area ban as proportionate, and also affirmed the exclusion from the shared dwelling, prioritizing the protected party's need for housing, especially due to her ill daughter, over the appellant's interest in remaining there, ultimately dismissing the appeal against the three-month extension of the measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150144 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der ehemaligen Konkubinatspartnerin. Die Parteidarstellungen hinsichtlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls widersprechen sich weitgehend; die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind jedoch in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einer Gefährdung ausgegangen ist (E. 5.1). Sodann hat die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden Konflikte zu Recht bejaht (E. 5.3). Das Kontakt- und Rayonverbot erweist sich als verhältnismässig. Gleiches gilt für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung: das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung ist weniger hoch zu gewichten als jenes der Beschwerdegegnerin, welche auch aufgrund der Erkrankung der bei ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen ist (E. 5.4). Auch bezüglich der auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegten Verlängerung der Schutzmassnahmen kann der Haftrichterin keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 5.6). Gewährung UP (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausdehnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Fernhaltemassnahme Erwachsenenschutzverfahren Eheschutzmassnahmen Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

This provision relates to the extension of protection measures, which was the core subject of the decision regarding the continuation of the injunctions.

Art. 2 Abs. I GSG

This provision pertains to the factual basis (danger assessment) for the protection measures, which the court upheld.

Art. 64 BGG

This provision concerns the granting of legal aid (UP - unentgeltliche Rechtspflege), which was ordered in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00652

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00652 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150144 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der ehemaligen Konkubinatspartnerin.

Die Parteidarstellungen hinsichtlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls widersprechen sich weitgehend; die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind jedoch in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einer Gefährdung ausgegangen ist (E. 5.1).

Sodann hat die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden Konflikte zu Recht bejaht (E. 5.3). Das Kontakt- und Rayonverbot erweist sich als verhältnismässig. Gleiches gilt für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung: das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung ist weniger hoch zu gewichten als jenes der Beschwerdegegnerin, welche auch aufgrund der Erkrankung der bei ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen ist (E. 5.4). Auch bezüglich der auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegten Verlängerung der Schutzmassnahmen kann der Haftrichterin keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 5.6).

Gewährung UP (E. 6).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSEN FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONKUBINAT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3