Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00648 • VG ZH VB.2015.00648 KI-generiert

License Withdrawal for Excessive Urban Speeding Confirmed

Geschäftsnummer VB.2015.00648
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court confirmed the withdrawal of a driving license due to a serious traffic violation involving a 30 km/h speed overrun in an urban area, reasoning that such a transgression is generally deemed a severe breach regardless of specific circumstances, and the claim that no other traffic participants were present at the time of measurement does not constitute mitigating factors, especially given the appellant's prior license suspension for a medium-severity offense within the preceding five years, mandating a minimum withdrawal period of six months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Führerausweises | Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Verhältnismässigkeit. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h ist grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Besonderen Umständen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, ist jedoch Rechnung zu tragen. Die Behauptung, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung seien am betreffenden Ort keine (weiteren) Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen, kann keine solchen Umstände begründen. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Tatumstände keineswegs sicher sein, die Fahrbahn bei seinem Geschwindigkeitsexzess für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden (E. 4.1-3). Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren der Führerausweis bereits wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten mildernder Umstand Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG

This article establishes the minimum duration of license withdrawal for serious offenses, which was applied in the final decision regarding the duration of the withdrawal.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of the procedural ruling regarding the right to be heard, which is often included when procedural issues are addressed in the judgment.

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

Cited as part of the legal basis for the administrative measure (license withdrawal) being reviewed.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

Cited as part of the legal basis for the administrative measure (license withdrawal) being reviewed.

Art. 90 Abs. 2 SVG

Cited as part of the legal basis for the administrative measure (license withdrawal) being reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00648

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00648 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Verhältnismässigkeit. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h ist grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung zu qualifizieren.

Besonderen Umständen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, ist jedoch Rechnung zu tragen. Die Behauptung, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung seien am betreffenden Ort keine (weiteren) Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen, kann keine solchen Umstände begründen. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Tatumstände keineswegs sicher sein, die Fahrbahn bei seinem Geschwindigkeitsexzess für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden (E. 4.1-3). Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren der Führerausweis bereits wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate (E. 4.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BESONDERE UMSTÄNDE FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHEMATISIERUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG Art. 90 Abs. 2 SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3