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VB.2015.00647 • VG ZH VB.2015.00647 KI-generiert

Family Reunification Permit Denial Upheld Due to Untimely Application and Lack of Compelling Post-Impediment Justification

Geschäftsnummer VB.2015.00647
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the denial of a late family reunification permit, where the appellant sought to bring his family to join him after the initial deadline, citing prior ineligibility due to criminal activity and over-indebtedness, purported caregiving duties preventing earlier application, family tensions in the home country, and personal health needs. The court reasoned that the asserted reasons for the delay were not compelling, noting the appellant's history of providing false information to authorities, the availability of alternative care resources for the mother abroad, and insufficient medical documentation to prove a dependency requiring close supervision. Furthermore, the court held that merely explaining a delay is insufficient; the reunification must still be warranted by important family reasons *after* the impediments have ceased, which were not substantiated, especially considering potential integration difficulties for the wife and 15-year-old daughter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen. [Der mazedonische Beschwerdeführer möchte nach Ablauf der Nachzugsfristen seine in der Heimat verbliebene Familie nachziehen und macht als wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend, dass ein früher gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund seiner Straffälligkeit und Überschuldung chancenlos gewesen wäre, frühere Betreuungsaufgaben seiner Ehefrau einen frühzeitigen Nachzug verhindert hätten, es aufgrund beengter Wohnverhältnisse familiäre Spannungen in Mazedonien gebe und er aus gesundheitlichen Gründen auf die Anwesenheit seiner Familie angewiesen sei.] Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe vermögen einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu begründen. So ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführers mit Vorsicht zu würdigen, nachdem dieser den Migrationsbehörden bereits wiederholt falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Sodann ist davon auszugehen, dass es für die Betreuung der Mutter bereits seit geraumer Zeit zahlreiche Betreuungsalternativen in Mazedonien gegeben hätte, z.B. durch vor Ort lebende Geschwister. Es ist auch nicht hinreichend belegt, dass die Mutter auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen wäre, sind die hierfür eingereichten Arztberichte doch unzureichend und wurde die Mutter doch auch während längerer Ferienaufenthalte der Ehefrau nicht von dieser betreut. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich die Gründe für einen verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten sein. Solche Gründe wurden nicht hinreichend substanziiert und sind im Hinblick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten der bereits 15-jährigen Tochter und der Ehefrau auch nicht ersichtlich. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, den gegen ihn ausgesprochenenVerwarnungen und seiner Überschuldung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die Beschwerdeführenden sich hier überhaupt selbst finanzieren könnten. Verzicht auf Kindsanhörung. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung wichtige familiäre Gründe verspätete Vorbringen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 44 lit. a AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 44 lit. b AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 44 lit. c AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 47 AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 51 Abs. II AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 62 AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 90 AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
Art. 126 Abs. III AuG
This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 VZAE

This provision is implicitly linked to the rejection of the appeal concerning the late family reunification.

Art. 73 Abs. III VZAE

This provision is implicitly linked to the rejection of the appeal concerning the late family reunification.

Art. 75 VZAE

This provision is implicitly linked to the rejection of the appeal concerning the late family reunification.

Art. 44 lit. a AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 44 lit. b AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 44 lit. c AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 47 AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 51 Abs. II AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 62 AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 90 AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 126 Abs. III AuG

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 13 Abs. I BV

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 8 Abs. I EMRK

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

Art. 12 KRK

This provision is cited in the context of assessing the grounds for the decision regarding the residence permit.

§ 16 Abs. I VRG

This procedural rule is cited for the 'Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit' (dismissal of the request for legal aid due to hopelessness).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the provided text, the costs regulation mentioned in the dispositive ('Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen') usually refers to the cantonal equivalent of the Federal Supreme Court Act on costs, but since the text cites only cantonal/federal norms and the final dispositive states 'Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege', the relevant procedural norm for legal aid is $\S 16$ Abs. I VRG, and for costs, the underlying principle of decision-based cost allocation is mentioned.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00647

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00647 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen. [Der mazedonische Beschwerdeführer möchte nach Ablauf der Nachzugsfristen seine in der Heimat verbliebene Familie nachziehen und macht als wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend, dass ein früher gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund seiner Straffälligkeit und Überschuldung chancenlos gewesen wäre, frühere Betreuungsaufgaben seiner Ehefrau einen frühzeitigen Nachzug verhindert hätten, es aufgrund beengter Wohnverhältnisse familiäre Spannungen in Mazedonien gebe und er aus gesundheitlichen Gründen auf die Anwesenheit seiner Familie angewiesen sei.] Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe vermögen einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu begründen.

So ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführers mit Vorsicht zu würdigen, nachdem dieser den Migrationsbehörden bereits wiederholt falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Sodann ist davon auszugehen, dass es für die Betreuung der Mutter bereits seit geraumer Zeit zahlreiche Betreuungsalternativen in Mazedonien gegeben hätte, z.B. durch vor Ort lebende Geschwister. Es ist auch nicht hinreichend belegt, dass die Mutter auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen wäre, sind die hierfür eingereichten Arztberichte doch unzureichend und wurde die Mutter doch auch während längerer Ferienaufenthalte der Ehefrau nicht von dieser betreut.

Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich die Gründe für einen verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten sein. Solche Gründe wurden nicht hinreichend substanziiert und sind im Hinblick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten der bereits 15-jährigen Tochter und der Ehefrau auch nicht ersichtlich. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, den gegen ihn ausgesprochenenVerwarnungen und seiner Überschuldung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die Beschwerdeführenden sich hier überhaupt selbst finanzieren könnten.

Verzicht auf Kindsanhörung. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. · --- · Stichworte: · ARZTBERICHT ARZTZEUGNIS BETREIBUNG BETREIBUNGSREGISTER BETREUUNGSBEDÜRFTIG BETREUUNGSVERHÄLTNISSE FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT KINDESANHÖRUNG KINDSWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG NACHZUGSFRIST SCHULDEN SCHULDENWIRTSCHAFT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ÜBERSCHULDUNG VERSCHULDUNG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen:

· Art. 44 lit. a AuG Art. 44 lit. b AuG Art. 44 lit. c AuG Art. 47 AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 90 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 KRK § 16 Abs. I VRG Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3