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VB.2015.00644 • VG ZH VB.2015.00644 KI-generiert

Recognition of Foreign Prenatal Paternity Acknowledgment Under Swiss Law

Geschäftsnummer VB.2015.00644
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the recognition of a paternal acknowledgment of a child made prenatally in Italy under Swiss law, where the Italian act was valid according to Italian law (the law of the child's and parents' nationality). The court reasoned that while the acknowledgment might conflict with the Swiss legal presumption of paternity (Article 255 Swiss Civil Code), overriding this presumption through recognition of the foreign act was not inherently incompatible with Swiss public order (ordre public) under Article 27 para. 1 of the Swiss Private International Law Act, especially given the close connection to Italy and the best interest of the child to establish a legal relationship with the biological father, leading to the approval of the foreign acknowledgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung | [Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines ehelichen Kindes] Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung wird nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Daneben sind die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) – ausser derjenigen über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) – zu beachten (E. 2.1). Die durch den Beschwerdeführer in Italien erklärte vorgeburtliche Kindesanerkennung ist nach italienischem Recht als dem Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes sowie seiner Eltern gültig zustande gekommen (E. 2.3). Die Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung, welche nach schweizerischem Recht mit Blick auf Art. 255 ZGB nicht zulässig wäre, erscheint zudem nicht in jedem Fall mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (E. 3.1-3). Für eine Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den Ordre public spricht vorliegend insbesondere die Beziehungsnähe zu Italien sowie der Umstand, dass die Beseitigung des in der Schweiz von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses zum rechtlichen Vater im Sinn von Art. 255 ZGB im Interesse aller Beteiligten liegt, insbesondere aber in jenem des Kindes, weil danach ein Kindesverhältnis zum wirklichen, biologischen Vater hergestellt werden kann, wie es mit der Anerkennungserklärung beabsichtigt war (E. 3.4). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass mit der Anerkennung der vom Beschwerdeführer in Italien erklärten Kindesanerkennung eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG einherginge, welche im konkreten Fall eine Ausnahme von der anerkennungsfreundlichen Regelung in Art. 73 Abs. 1 IPRG rechtfertigte (E. 3.5). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Anerkennung eines Kindes Fremdes Recht Anerkennungserklärung Kindesverhältnis Nachkomme rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 IPRG

This provision establishes the conditions under which a foreign acknowledgment of parentage is recognized in Switzerland, which is the central issue decided.

Art. 27 Abs. 1 IPRG

This provision concerning the public policy exception (Ordre public) was used to assess whether the recognition should be refused.

Art. 25 IPRG

This general provision on recognition was considered in conjunction with the specific provision Art. 73 IPRG.

Art. 32 IPRG

This provision on recognition was mentioned as one of the general rules to be observed alongside Art. 73 IPRG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00644

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00644 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung · [Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines ehelichen Kindes] Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung wird nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.

Daneben sind die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) – ausser derjenigen über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) – zu beachten (E. 2.1). Die durch den Beschwerdeführer in Italien erklärte vorgeburtliche Kindesanerkennung ist nach italienischem Recht als dem Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes sowie seiner Eltern gültig zustande gekommen (E. 2.3). Die Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung, welche nach schweizerischem Recht mit Blick auf Art. 255 ZGB nicht zulässig wäre, erscheint zudem nicht in jedem Fall mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (E. 3.1-3).

Für eine Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den Ordre public spricht vorliegend insbesondere die Beziehungsnähe zu Italien sowie der Umstand, dass die Beseitigung des in der Schweiz von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses zum rechtlichen Vater im Sinn von Art. 255 ZGB im Interesse aller Beteiligten liegt, insbesondere aber in jenem des Kindes, weil danach ein Kindesverhältnis zum wirklichen, biologischen Vater hergestellt werden kann, wie es mit der Anerkennungserklärung beabsichtigt war (E. 3.4). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass mit der Anerkennung der vom Beschwerdeführer in Italien erklärten Kindesanerkennung eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG einherginge, welche im konkreten Fall eine Ausnahme von der anerkennungsfreundlichen Regelung in Art. 73 Abs. 1 IPRG rechtfertigte (E. 3.5).

Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG EHELICHKEITSVERMUTUNG KINDESANERKENNUNG ORDRE PUBLIC ZIVILSTANDSWESEN · Rechtsnormen: · Art. 25 IPRG Art. 27 Abs. 1 IPRG Art. 32 IPRG Art. 73 IPRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2