Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00641 • VG ZH VB.2015.00641 KI-generiert

Revocation of Residency Upheld for Offender

Geschäftsnummer VB.2015.00641
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the revocation of a permanent residency permit for an individual with a history of serious offenses, including attempted homicide, who was sentenced to a lengthy prison term. The court reasoned that the individual's repeated serious criminal acts, posing a significant risk to public safety, outweighed any private interests. Furthermore, the individual's ties to Switzerland were not sufficiently strong, particularly given that his family members had since become citizens and his children were adults, thus precluding a claim based on family life. The court also found no grounds for leniency or exceptional circumstances, and the individual did not substantiate claims of obstacles to his return to his home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund schwerer Straffälligkeit. [Der türkische Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und u.a. zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. Infolge dessen wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Verhältnismässigkeit des Widerrufs: Das Verschulden des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen (schweren) Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Da er sich von seiner inzwischen eingebürgerten Ehefrau hat scheiden lassen und seine beiden ebenfalls eingebürgerten Töchter volljährig sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht auf sein Recht auf Familienleben stützen. Der Beschwerdeführer ist sodann in der Schweiz nicht derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass sich ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben nicht mehr rechtfertigen würde, sofern dieses aufgrund der sich im Rahmen üblicher Erwartungen bewegender Integration des straffälligen Beschwerdeführers überhaupt tangiert ist (E. 4). Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen entgegen (E. 5). Vollzugshindernisse sind vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht worden, vielmehr unterscheidet sich seine Situation nicht von der generellen Diskriminierung, welche die kurdische und alewitische Minderheitsbevölkerung in der Türkeiausgesetzt ist. Sodann führt der Beschwerdeführer auch nicht näher aus, inwiefern seine teilweise in Verstoss geratenen Asylakten und die Asylakten seiner früheren Ehefrau für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten (E. 6). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung schwere Straftaten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung fester Wohnsitz Vollzugshindernisse Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
b AuG Art. 62 lit. b AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Basis for the revocation of the settlement permit due to a conviction for a serious offense.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Basis for the revocation of the settlement permit due to a long-term prison sentence.
Art. 83 Abs. I AuG
b AuG Art. 83 Abs. I AuG Art.
Art. 83 Abs. II AuG
Basis for assessing proportionality and the possibility of issuing a hardship permit.
Art. 83 Abs. III AuG
II AuG Art. 83 Abs. III AuG Art.
Art. 83 Abs. IV AuG
Basis for assessing proportionality and the possibility of issuing a permit based on discretionary powers.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. a AuG

Basis for the revocation of the settlement permit due to a conviction for a serious offense.

Art. 63 Abs. I lit. b AuG

Basis for the revocation of the settlement permit due to a long-term prison sentence.

Art. 83 Abs. II AuG

Basis for assessing proportionality and the possibility of issuing a hardship permit.

Art. 83 Abs. IV AuG

Basis for assessing proportionality and the possibility of issuing a permit based on discretionary powers.

Art. 96 Abs. I AuG

Cited in relation to the regulation of costs and compensation.

§ 25 VRG

Cited in relation to the regulation of costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00641

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00641 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund schwerer Straffälligkeit. [Der türkische Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und u.a. zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt.

Infolge dessen wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Verhältnismässigkeit des Widerrufs: Das Verschulden des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen (schweren) Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse.

Da er sich von seiner inzwischen eingebürgerten Ehefrau hat scheiden lassen und seine beiden ebenfalls eingebürgerten Töchter volljährig sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht auf sein Recht auf Familienleben stützen. Der Beschwerdeführer ist sodann in der Schweiz nicht derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass sich ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben nicht mehr rechtfertigen würde, sofern dieses aufgrund der sich im Rahmen üblicher Erwartungen bewegender Integration des straffälligen Beschwerdeführers überhaupt tangiert ist (E. 4).

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen entgegen (E. 5).

Vollzugshindernisse sind vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht worden, vielmehr unterscheidet sich seine Situation nicht von der generellen Diskriminierung, welche die kurdische und alewitische Minderheitsbevölkerung in der Türkeiausgesetzt ist. Sodann führt der Beschwerdeführer auch nicht näher aus, inwiefern seine teilweise in Verstoss geratenen Asylakten und die Asylakten seiner früheren Ehefrau für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten (E. 6). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEIT ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ASYLGRÜNDE AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE DREIJAHRESGRENZE FAMILIENLEBEN GENERALPRÄVENTION LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE MEDIZINISCHE NOTLAGE MEDIZINISCHE VERSORGUNG REISEPASS RÜCKFALLRISIKO STAATENLOSIGKEIT TÖTUNG TÜRKEI VERFOLGUNG IM HEIMATLAND WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 83 Abs. II AuG Art. 83 Abs. III AuG Art. 83 Abs. IV AuG Art. 83 Abs. VII lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 66a StGB § 25 VRG § 55 VRG · Publikationen:

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