Revocation of Residency Due to Serious Criminal Convictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, originally from Serbia, who had resided in the country since 2005 and possessed a settled status based on marriage to a Swiss national, had their residency permit revoked due to repeated criminal convictions, most notably for qualified narcotics offenses and multiple counts of money laundering, resulting in a 21-month prison sentence. The court upheld the revocation because the sentence exceeded the threshold for long-term imprisonment, citing a strict stance against drug offenders, the appellant's significant culpability, and a deteriorating criminal record, concluding that the considerable public interest in expulsion outweighed any potential infringement on the appellant's private life rights, especially given his average integration and separation from his spouse, further denying any entitlement to a hardship permit.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Drogendelikten. [Der in Montenegro aufgewachsene serbische Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz 9 Jahre in Serbien, wo er Inhaber eines Geschäfts war. Seit 2005 lebt er in der Schweiz, wo ihm aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Eheleute leben inzwischen getrennt. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wurde insbesondere wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Aufgrund der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich gegeben (E. 2). Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und des bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers, während es dem ledigen und von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses wäre zudem auch ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben gerechtfertigt, soweit er sich aufgrund seiner lediglich durchschnittlichen Integration überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann (E. 3) Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen entgegen (E. 4). Vollzugshindernisse sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly based its final order on the facts relating to the criminal conviction, which is the primary ground for the permit revocation.
This article likely relates to the grounds for revocation of the settlement permit, forming the basis of the decision.
This article likely relates to the grounds for revocation of the settlement permit, forming the basis of the decision.
This article likely relates to the conditions or procedure concerning the decision on revocation, forming the basis of the decision.
This article was considered when weighing the public interest against the right to private life, impacting the final ruling.
This article was considered when weighing the public interest against fundamental rights, impacting the final ruling.
This article concerning the right to private life was considered when determining whether the revocation was justified.
This article concerning the right to private life was considered when determining whether the revocation was justified.
This article was considered in the overall assessment of the final decision regarding residence rights.
This article was listed under legal norms, likely relevant to the severity of the underlying conviction that led to the revocation.
This article concerning narcotics offenses was cited, reflecting the basis for the criminal conviction underpinning the revocation.
This article concerning narcotics offenses was cited, reflecting the basis for the criminal conviction underpinning the revocation.
This article concerning narcotics offenses was cited, reflecting the basis for the criminal conviction underpinning the revocation.
This procedural article was cited, likely related to the procedural aspects of the underlying conviction or the appeal handling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00640
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00640 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.08.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Drogendelikten. [Der in Montenegro aufgewachsene serbische Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz 9 Jahre in Serbien, wo er Inhaber eines Geschäfts war.
Seit 2005 lebt er in der Schweiz, wo ihm aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Eheleute leben inzwischen getrennt. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wurde insbesondere wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Aufgrund der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich gegeben (E. 2).
Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und des bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers, während es dem ledigen und von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses wäre zudem auch ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben gerechtfertigt, soweit er sich aufgrund seiner lediglich durchschnittlichen Integration überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann (E.
3) Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen entgegen (E. 4).
Vollzugshindernisse sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BETÄUBUNGSMITTEL BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DREIJAHRESGRENZE DROGEN DROGENDELIKT DROGENDELINQUENZ GELDWÄSCHEREI LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE PRIVATLEBEN SERBIEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG § 19 Abs. 2 lit. a BetmG § 19 Abs. II lit. a BetmG § 19a Ziff. 1 BetmG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 42 Abs. I StGB Art. 66a StGB § 358 Abs. I StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3