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VB.2015.00635 • VG ZH VB.2015.00635 KI-generiert

Minors' Appeal for Denied External Care Coverage and Third-Party Standing for Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2015.00635
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appeal of minor children challenging a decision concerning the denial of cost coverage for external care, where the initial rejection was addressed solely to their parents, and the appeal was filed in the children's names by third parties. The court ruled that such third-party appeals (pro-subjectam) are only admissible if the third party has a direct, personal legal interest affected by the decision, which was not established here as a successful appeal would not compel the parents to re-enroll the children in care, meaning the children lacked direct legal standing to appeal. However, considering the ambiguous case law regarding third-party appeals and the specific instruction from the authority to the legal representative to file the appeal on behalf of the children, the court found that the children's prospects of success regarding procedural law were not entirely hopeless, warranting the granting of free legal aid, ultimately leading to a partial acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache für Fremdbetreuungskosten; Rekurslegitimation. Der abschlägige Beschluss der Beschwerdegegnerin richtete sich ausschliesslich an die beiden Eltern der beschwerdeführenden minderjährigen Kinder. Demnach erfolgte der ausdrücklich in deren Namen erhobene Rekurs nicht durch die Verfügungsadressaten selber, sondern entsprechend einer Intervention durch Dritte im Sinn der Verfügungsadressaten. Diese sogenannten Drittbeschwerden pro Adressat sind ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur dann zulässig, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann, das heisst wenn er als Folge des Entscheids unmittelbar in eigenen Interessen berührt ist (E. 2.1). Solches ist bei den Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. Zwar mag die verweigerte Kostengutsprache Auslöser für die Hortkündigung durch die Eltern gewesen sein; letztlich aber war diese Kündigung der Grund dafür, dass die Beschwerdeführenden den Hort heute nicht mehr besuchen. Ein Obsiegen im Verfahren würde für sie denn auch keineswegs unmittelbar und zwingend zu einem erneuten Hortbesuch führen. Die subsidiär gesicherte Finanzierung könnte die Eltern zwar allenfalls zu einer Neuanmeldung motivieren. Darüber zu entscheiden, obliegt aber ausschliesslich ihnen (E. 2.2 f.). Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen. Tatsächlich waren ihre Aussichten im Rekursverfahren in prozessrechtlicher Hinsicht nicht sehr hoch. Aufgrund der wenig kohärenten Praxis zur Legitimation von Drittbeschwerden pro Adressat und angesichts des konkreten Auftrags der KESB an die Rechtsvertreterin, den Rekurs für die Beschwerdeführenden zu erheben, kann jedoch nicht gesagt werden, eine vermögende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung des Rechtsmittels entschieden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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minderjährige Kinder unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Rechte des Kindes Teilentscheid Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BV

The court ruled that the lower court should have granted free legal representation because the chances of success were not very high.

Art. 21 Abs. I VRG

This provision relates to the subject matter of the decision (Rekurslegitimation/Third-party appeals) that resulted in the partial granting of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00635

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00635 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.07.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostengutsprache für Fremdbetreuungskosten; Rekurslegitimation.

Der abschlägige Beschluss der Beschwerdegegnerin richtete sich ausschliesslich an die beiden Eltern der beschwerdeführenden minderjährigen Kinder. Demnach erfolgte der ausdrücklich in deren Namen erhobene Rekurs nicht durch die Verfügungsadressaten selber, sondern entsprechend einer Intervention durch Dritte im Sinn der Verfügungsadressaten. Diese sogenannten Drittbeschwerden pro Adressat sind ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur dann zulässig, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann, das heisst wenn er als Folge des Entscheids unmittelbar in eigenen Interessen berührt ist (E. 2.1).

Solches ist bei den Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. Zwar mag die verweigerte Kostengutsprache Auslöser für die Hortkündigung durch die Eltern gewesen sein; letztlich aber war diese Kündigung der Grund dafür, dass die Beschwerdeführenden den Hort heute nicht mehr besuchen. Ein Obsiegen im Verfahren würde für sie denn auch keineswegs unmittelbar und zwingend zu einem erneuten Hortbesuch führen. Die subsidiär gesicherte Finanzierung könnte die Eltern zwar allenfalls zu einer Neuanmeldung motivieren. Darüber zu entscheiden, obliegt aber ausschliesslich ihnen (E. 2.2 f.).

Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen. Tatsächlich waren ihre Aussichten im Rekursverfahren in prozessrechtlicher Hinsicht nicht sehr hoch. Aufgrund der wenig kohärenten Praxis zur Legitimation von Drittbeschwerden pro Adressat und angesichts des konkreten Auftrags der KESB an die Rechtsvertreterin, den Rekurs für die Beschwerdeführenden zu erheben, kann jedoch nicht gesagt werden, eine vermögende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung des Rechtsmittels entschieden (E. 3.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT DRITTBESCHWERDE FREMDBETREUUNGSKOSTEN HORTBETREUUNG HORTKOSTEN KOSTENGUTSPRACHE NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSLEGITIMATION UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERFÜGUNGSADRESSAT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2