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VB.2015.00634 • VG ZH VB.2015.00634 KI-generiert

Social Assistance Benefit Apportionment Based on Workday Attendance and Integration Program Participation

Geschäftsnummer VB.2015.00634
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the conditional disbursement of social assistance benefits tied to participation in an integration program, where the obligated party's basic needs allowance was apportioned to monthly workdays and contingent upon punctual morning attendance, with no back payment for missed days. The court reasoned that while the funds were social assistance and not true earned income, dividing the benefit based on workdays was permissible because the participant had the opportunity to cover their basic needs through the program, and unexcused non-appearance constituted a factual waiver of potential income, violating the principle of subsidiarity, provided the formal requirements for benefit reduction were met; however, the court noted that a complete cessation of aid for refusing participation might be impermissible if the individual could only cover their basic needs through that activity, ultimately partially upholding the appeal and granting the respondent free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Beschwerdeführerin verpflichtete den Beschwerdegegner, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die Anzahl Arbeitstage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem Erscheinen zur Arbeit erfolgen werde. Erscheine der Beschwerdegegner nicht oder unpünktlich, verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten Absenzen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, würden die Leistungen eingestellt.] Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.2). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt nicht geleisteten Einsätze darstelle. Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch zulässig: Dem Beschwerdegegner wäre zwar kein eigentliches "Erwerbseinkommen", sondern ihm wären – via den Arbeitgeber – Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am Integrationsprogramm tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Einnahmen zu erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang für sich selber zu sorgen bzw. seinen Grundbedarf zu decken, während er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen bzw. unpünktlichem Erscheinen in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens verzichtete. Zudem waren die formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erfüllt (E. 4.2). Ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm vollumfänglich einstellte, ist nicht klar. Dies wäre jedenfalls nicht zulässig gewesen, hätte der Beschwerdegegner damit doch lediglich Einnahmen in der Höhe des Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können (E. 4.3). Gewährung derunentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdegegner (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Einkommensverzicht Leistungseinstellung unentgeltliche Rechtspflege Soziale Eingliederung Abwicklung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. I BGG

This provision is cited in the section listing the legal norms, indicating it was relevant to the final judgment, likely concerning the appeal structure or admissibility, though the specific orders do not detail its direct application.

Art. 24a Abs. I SHG

The court found that the formal requirements of this article regarding the restriction of benefits were met.

Art. 21 SHG

This provision concerning the duty to contribute to meeting needs and cooperation was implicitly used to assess the permissible nature of benefit restrictions.

§ 3 Abs. I SHG

This provision defining the scope of social assistance was relevant to the discussion on entitlement and benefit restriction.

§ 3b Abs. I SHG

This provision was listed among the cited legal norms relevant to the case outcome.

§ 23 lit. d SHV

This provision was listed among the cited legal norms relevant to the case outcome.

§ 21 Abs. II VRG

This procedural provision was listed among the cited legal norms, likely governing the appeal process or costs, as the appeal was partially granted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00634

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00634 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Beschwerdeführerin verpflichtete den Beschwerdegegner, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die Anzahl Arbeitstage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem Erscheinen zur Arbeit erfolgen werde.

Erscheine der Beschwerdegegner nicht oder unpünktlich, verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten Absenzen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, würden die Leistungen eingestellt.] Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.2). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt nicht geleisteten Einsätze darstelle.

Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch zulässig: Dem Beschwerdegegner wäre zwar kein eigentliches "Erwerbseinkommen", sondern ihm wären – via den Arbeitgeber – Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am Integrationsprogramm tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Einnahmen zu erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang für sich selber zu sorgen bzw. seinen Grundbedarf zu decken, während er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen bzw. unpünktlichem Erscheinen in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens verzichtete.

Zudem waren die formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erfüllt (E. 4.2). Ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm vollumfänglich einstellte, ist nicht klar. Dies wäre jedenfalls nicht zulässig gewesen, hätte der Beschwerdegegner damit doch lediglich Einnahmen in der Höhe des Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können (E. 4.3). Gewährung derunentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdegegner (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERSATZEINKOMMEN INTEGRATIONSPROGRAMM LEGITIMATION DER GEMEINDE LEISTUNGSEINSTELLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG NACHZAHLUNGSPFLICHT NOTLAGE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG § 3 Abs. I SHG § 3b Abs. I SHG § 21 SHG § 24a Abs. I SHG § 23 lit. d SHV § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3