Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00633 • VG ZH VB.2015.00633 KI-generiert

Groundwater Protection Zone Around Public Spring Fountain - Proportionality of Restrictions

Geschäftsnummer VB.2015.00633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether there was a public interest in designating a groundwater protection zone around a spring that supplies a public fountain. While acknowledging that such zones restrict property use, the court found that a public interest, though slight, can exist. However, the court ruled that less restrictive alternatives, such as connecting the fountain to the drinking water supply, posting "no drinking water" signs, or preventing direct consumption from the fountain, must be considered to ensure proportionality. The court ultimately dismissed the appeal, rendering the prior permit for spring water use moot if it conflicted with this decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundwasserschutzzone | Öffentliches Interesse an einer Quellfassung. Die Ausscheidung von Schutzzonen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums, weshalb sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art.36 BV zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle, die einen öffentlichen Laufbrunnen speist, nicht von vornherein verneint werden. Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nur gering (E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Gemeinde alternative Massnahmen zur Verfügung stehen: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen (E. 5). Die Bewilligung des AWEL betreffend Quellwassernutzung wird damit gegenstandslos, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht und sofern sie nicht infolge mangelhafter Eröffnung ohnehin nichtig ist (E.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Gewässerschutz Wasserversorgung Quellenrecht Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Schutz des öffentlichen Interesses öffentliches Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36 BV

This provision was used to assess the proportionality of the restrictions on property rights due to the designation of protection zones.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00633

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Grundwasserschutzzone · Öffentliches Interesse an einer Quellfassung. Die Ausscheidung von Schutzzonen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums, weshalb sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art.36 BV zulässig ist.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle, die einen öffentlichen Laufbrunnen speist, nicht von vornherein verneint werden. Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nur gering (E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Gemeinde alternative Massnahmen zur Verfügung stehen: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen (E. 5).

Die Bewilligung des AWEL betreffend Quellwassernutzung wird damit gegenstandslos, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht und sofern sie nicht infolge mangelhafter Eröffnung ohnehin nichtig ist (E.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BENUTZERKREIS BRUNNEN GEWÄSSERSCHUTZ GRUNDWASSERSCHUTZZONE NOTLAGE ÖFFENTLICHE INTERESSEN QUELLE QUELLFASSUNG SCHUTZZONE SCHUTZZONENPLAN TRINKWASSER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 36 BV Art. 31 Abs. I EG GSchG Art. 35 Abs. I EG GSchG Art. 36 EG GSchG Art. 20 Abs. I GSchG Art./§ 19 Abs. I lit. b KonzessionsV § 21 Abs. II VRG Art. 704 ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2