Groundwater Protection Zone Around Public Spring Fountain - Proportionality of Restrictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether there was a public interest in designating a groundwater protection zone around a spring that supplies a public fountain. While acknowledging that such zones restrict property use, the court found that a public interest, though slight, can exist. However, the court ruled that less restrictive alternatives, such as connecting the fountain to the drinking water supply, posting "no drinking water" signs, or preventing direct consumption from the fountain, must be considered to ensure proportionality. The court ultimately dismissed the appeal, rendering the prior permit for spring water use moot if it conflicted with this decision.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundwasserschutzzone | Öffentliches Interesse an einer Quellfassung. Die Ausscheidung von Schutzzonen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums, weshalb sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art.36 BV zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle, die einen öffentlichen Laufbrunnen speist, nicht von vornherein verneint werden. Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nur gering (E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Gemeinde alternative Massnahmen zur Verfügung stehen: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen (E. 5). Die Bewilligung des AWEL betreffend Quellwassernutzung wird damit gegenstandslos, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht und sofern sie nicht infolge mangelhafter Eröffnung ohnehin nichtig ist (E.6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision was used to assess the proportionality of the restrictions on property rights due to the designation of protection zones.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00633
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Grundwasserschutzzone · Öffentliches Interesse an einer Quellfassung. Die Ausscheidung von Schutzzonen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums, weshalb sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art.36 BV zulässig ist.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle, die einen öffentlichen Laufbrunnen speist, nicht von vornherein verneint werden. Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nur gering (E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Gemeinde alternative Massnahmen zur Verfügung stehen: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen (E. 5).
Die Bewilligung des AWEL betreffend Quellwassernutzung wird damit gegenstandslos, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht und sofern sie nicht infolge mangelhafter Eröffnung ohnehin nichtig ist (E.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BENUTZERKREIS BRUNNEN GEWÄSSERSCHUTZ GRUNDWASSERSCHUTZZONE NOTLAGE ÖFFENTLICHE INTERESSEN QUELLE QUELLFASSUNG SCHUTZZONE SCHUTZZONENPLAN TRINKWASSER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 36 BV Art. 31 Abs. I EG GSchG Art. 35 Abs. I EG GSchG Art. 36 EG GSchG Art. 20 Abs. I GSchG Art./§ 19 Abs. I lit. b KonzessionsV § 21 Abs. II VRG Art. 704 ZGB · Publikationen:
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