Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00629 • VG ZH VB.2015.00629 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Matured Insight into Offenses

Geschäftsnummer VB.2015.00629
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the denial of conditional release under Article 86 of the Criminal Code, finding that the appellant lacked matured insight into his offenses as evidenced by his statements and the lack of documented work on the underlying issues during incarceration, despite positive factors like consistent victim compensation payments. The court reasoned that while formalized prognostic tools are important, they must be supplemented by a detailed case analysis, and ultimately, the appellant’s positive future plans were undermined by his intention to return to an environment previously benefiting from his criminal financial gains, leading to a sustained negative assessment of his legal prognosis.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von einer gereiften Einsicht gesprochen werden. Auch gemäss Vollzugsbericht soll bisher keine Tataufarbeitung stattgefunden haben. Positiv zu werten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer regelmässig Zahlungen auf das Opferhilfekonto leistet (E. 4.3). Bei der Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. Die individuelle Gefährlichkeitsprognose soll jedoch nicht allein oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Dass die Delikte, wegen welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, im Prognoseinstrument FOTRES unter andere Zielgruppendelikte zu subsumieren sind, führt nicht zwangsläufig zu dessen Fehlerhaftigkeit, da die Fallgruppen aus forensischer Sicht gewürdigt werden (E. 4.4.3). Die konkreten Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu werten, doch werden diese dadurch relativiert, dass er in ein Umfeld zurückzukehren beabsichtigt, welches bisher von seinen finanziellen Erträgen aus den Delikten profitierte (E. 4.8). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtete und sie insofern negativ würdigte. Es ist weiterhin von einer belasteten Legalprognose auszugehen (E. 4.10). Abweisung. Gewährung UP/URV.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung negativer Entscheid Widerruf des bedingten Strafvollzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafurteil begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article governs conditional release, which is the subject matter of the appeal and the basis for the final decision.

Art. 86 Abs. 1 StGB

Cited in relation to the requirements for conditional release.

Art. 86 Abs. 2 StGB

Cited in relation to the requirements for conditional release.

Art. 86 Abs. 3 StGB

Cited in relation to the requirements for conditional release.

§ 16 VRG

Cited in the section listing the legal norms that might be relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00629

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00629 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von einer gereiften Einsicht gesprochen werden. Auch gemäss Vollzugsbericht soll bisher keine Tataufarbeitung stattgefunden haben. Positiv zu werten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer regelmässig Zahlungen auf das Opferhilfekonto leistet (E. 4.3).

Bei der Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. Die individuelle Gefährlichkeitsprognose soll jedoch nicht allein oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Dass die Delikte, wegen welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, im Prognoseinstrument FOTRES unter andere Zielgruppendelikte zu subsumieren sind, führt nicht zwangsläufig zu dessen Fehlerhaftigkeit, da die Fallgruppen aus forensischer Sicht gewürdigt werden (E. 4.4.3).

Die konkreten Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu werten, doch werden diese dadurch relativiert, dass er in ein Umfeld zurückzukehren beabsichtigt, welches bisher von seinen finanziellen Erträgen aus den Delikten profitierte (E. 4.8). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtete und sie insofern negativ würdigte. Es ist weiterhin von einer belasteten Legalprognose auszugehen (E. 4.10). Abweisung. Gewährung UP/URV. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG FOTRES GESAMTWÜRDIGUNG JUSTIZVOLLZUG JUSTIZVOLLZUGSANSTALT LEGALPROGNOSE PROGNOSE PROGNOSEINSTRUMENTE STRAFVOLLZUG VOLLZUGSVERHALTEN VORLEBEN VORSTRAFEN · Rechtsnormen:

· Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB Art. 86 Abs. 3 StGB § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3