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VB.2015.00628 • VG ZH VB.2015.00628 KI-generiert

Social Assistance Recipient Appeal Regarding Restaurant Work Requirement

Geschäftsnummer VB.2015.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a social assistance directive requiring the recipient to resume work in a restaurant, backed by a threat to reduce benefits for non-compliance. The court reasoned that the lower authority did not violate the appellant's right to be heard and correctly found that the restaurant work was not unreasonable, despite the appellant claiming it involved heavy lifting, because the tasks could be adjusted to accommodate the recipient's capabilities based on the supervisor's statements. Therefore, the court upheld the directive and the threat of benefit reduction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage, die Arbeit in einem Restaurant wieder aufzunehmen. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit im Restaurant sei für ihn unzumutbar gewesen, da er schwere Lasten habe tragen müssen. Gestützt auf die Aussagen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz allerdings zu Recht, dass die Arbeit nicht zwingend das Tragen von schweren Gegenständen beinhalten muss bzw. auf den Beschwerdeführer abgestimmt werden kann. Ein Einsatz im Restaurant erscheint deswegen nicht unzumutbar. Die Auflage und die Androhung der Kürzung der Unterstützungsleistungen sind daher nicht zu beanstanden (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Leistungskürzung Recht auf Arbeit Anspruch auf rechtliches Gehör Richtlinie Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This article is not explicitly cited in the dispositive orders, as only procedural/cost articles are present in the final ruling.

§ 3 SHG

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§ 34 Abs. I SHG

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§ 23 lit. d SHV

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage, die Arbeit in einem Restaurant wieder aufzunehmen. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit im Restaurant sei für ihn unzumutbar gewesen, da er schwere Lasten habe tragen müssen.

Gestützt auf die Aussagen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz allerdings zu Recht, dass die Arbeit nicht zwingend das Tragen von schweren Gegenständen beinhalten muss bzw. auf den Beschwerdeführer abgestimmt werden kann. Ein Einsatz im Restaurant erscheint deswegen nicht unzumutbar. Die Auflage und die Androhung der Kürzung der Unterstützungsleistungen sind daher nicht zu beanstanden (E. 4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE KÜRZUNGSANDROHUNG RECHTLICHES GEHÖR VERHALTENSANWEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 3 SHG § 34 Abs. I SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4