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VB.2015.00623 • VG ZH VB.2015.00623 KI-generiert

Loan Classification as Financial vs. Public Administrative Assets

Geschäftsnummer VB.2015.00623
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party was required by a municipal authority to classify a loan granted to a cooperative, in which the party held a substantial stake and which was established for a municipal purpose, as public administrative assets. The court determined that the loan, granted at below-market interest rates and for a fixed term, should be classified as financial assets because its primary purpose was investment, considering the municipality's financial standing and the loan's terms, thus allowing for its disposal without hindering public duties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Überführung eines Darlehens in das Verwaltungsvermögen | [Die Beschwerdeführerin ist an einer Genossenschaft zu rund 80 % beteiligt, deren Zweck die Erstellung einer Altersinfrastruktur für die Gemeinde ist. Das Gemeindeamt verpflichtete sie, ein dieser Genossenschaft gewährtes Darlehen mit einer Laufdauer von vier Jahren und einem Zins von 0.75 % als Verwaltungsvermögen zu verbuchen.] Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung einer öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können, wohingegen das Verwaltungsvermögen diejenigen Vermögenswerte umfasst, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (E. 3.2). Wird einem eine öffentliche Aufgabe Erfüllenden ein Darlehen gewährt, ist die Zuordnung zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist neben der Interessenlage des Gemeinwesens insbesondere zu berücksichtigen, ob das Darlehen zu marktkonformen Konditionen gewährt wurde (E. 3.3). Vorliegend steht aufgrund der vereinbarten Konditionen (Zins, Laufdauer, Ausfallwahrscheinlichkeit) und der Vermögenslage der Gemeinde (Nettovermögen und hohe Liquidität) der Anlagezweck im Vordergrund; das Darlehen ist deshalb als Finanzvermögen zu qualifizieren (E. 3.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Verwaltungsvermögen Investitionskredit Gemeindebehörden Anlagevermögen öffentliche Investition Ausleihrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 165 GemeindeG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the classification of the loan as financial assets.

§ 11 FHG

Cited as a relevant legal provision in the context of financial assets and their classification.

§ 16 Abs. 2 FHG

Cited as a relevant legal provision in the context of financial assets and their classification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00623

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00623 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Überführung eines Darlehens in das Verwaltungsvermögen · [Die Beschwerdeführerin ist an einer Genossenschaft zu rund 80 % beteiligt, deren Zweck die Erstellung einer Altersinfrastruktur für die Gemeinde ist. Das Gemeindeamt verpflichtete sie, ein dieser Genossenschaft gewährtes Darlehen mit einer Laufdauer von vier Jahren und einem Zins von 0.75 % als Verwaltungsvermögen zu verbuchen.] Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung einer öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können, wohingegen das Verwaltungsvermögen diejenigen Vermögenswerte umfasst, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (E. 3.2).

Wird einem eine öffentliche Aufgabe Erfüllenden ein Darlehen gewährt, ist die Zuordnung zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist neben der Interessenlage des Gemeinwesens insbesondere zu berücksichtigen, ob das Darlehen zu marktkonformen Konditionen gewährt wurde (E. 3.3). Vorliegend steht aufgrund der vereinbarten Konditionen (Zins, Laufdauer, Ausfallwahrscheinlichkeit) und der Vermögenslage der Gemeinde (Nettovermögen und hohe Liquidität) der Anlagezweck im Vordergrund; das Darlehen ist deshalb als Finanzvermögen zu qualifizieren (E. 3.4).

Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · DARLEHEN DARLEHENSZINSEN FINANZVERMÖGEN VERBUCHUNG VERWALTUNGSVERMÖGEN · Rechtsnormen: · § 11 FHG § 16 Abs. 2 FHG § 165 GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3