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VB.2015.00621 • VG ZH VB.2015.00621 KI-generiert

Partner's Supplementary Benefits Income Included in Social Assistance Calculation for Cohabitant

Geschäftsnummer VB.2015.00621
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed whether income from supplementary benefits received by one partner in a stable cohabitation arrangement could be factored in as a contribution towards the other partner's social assistance needs. The court reasoned that given the stable cohabitation, it was permissible to consider the partner's income and assets, including amounts received as supplementary benefits (which are intended to cover the basic subsistence level), for the purpose of calculating the appropriate social assistance grant, finding no legal basis to exclude such social insurance income from the overall calculation of the partner's capacity to contribute, thus upholding the decision to count that income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags des Ergänzungsleistungen beziehenden Konkubinatspartners. Zuständigkeit der Kammer aufgrund grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde aufgrund der in ihren schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführerin ohnehin einzutreten ist (E. 1.3). Die Vorinstanz ging von einem stabilen Konkubinat und von erfüllten Voraussetzungen für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags aus. Die Beschwerdeführenden erachten es jedoch als falsch, dass aus dem Einkommen aus AHV und Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, die den Existenzbedarf decken sollen, ein Konkubinatsbeitrag geleistet werden müsse (E. 3). Aufgrund des stabilen Konkubinats ist es zulässig, Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners zu berücksichtigen (E. 4.1). Es gibt keine Rechtsgrundlage, dass aus dem ganzen verfügbaren Einkommen, welches anrechenbar ist, die Ergänzungsleistungen auszuklammern wären. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit ist nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Ergänzungsleistungen bei der Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation besser gestellt werden sollen als Lohnbezüger. Die Bemessung der massgebenden Leistungsfähigkeit hängt von der Höhe des Einkommens ab und nicht davon, ob dieses durch eigene Arbeit verdient oder als sozialversicherungsrechtlicher Anspruch bezogen wird (E. 4.2). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Ergänzungsleistung Vermögensertrag Konkubinatspartner Familienleistungsausgleich Ehepaar-Invalidenrente
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00621

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00621 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.09.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags des Ergänzungsleistungen beziehenden Konkubinatspartners. Zuständigkeit der Kammer aufgrund grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2).

Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde aufgrund der in ihren schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführerin ohnehin einzutreten ist (E. 1.3). Die Vorinstanz ging von einem stabilen Konkubinat und von erfüllten Voraussetzungen für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags aus. Die Beschwerdeführenden erachten es jedoch als falsch, dass aus dem Einkommen aus AHV und Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, die den Existenzbedarf decken sollen, ein Konkubinatsbeitrag geleistet werden müsse (E. 3).

Aufgrund des stabilen Konkubinats ist es zulässig, Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners zu berücksichtigen (E. 4.1). Es gibt keine Rechtsgrundlage, dass aus dem ganzen verfügbaren Einkommen, welches anrechenbar ist, die Ergänzungsleistungen auszuklammern wären. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit ist nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Ergänzungsleistungen bei der Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation besser gestellt werden sollen als Lohnbezüger. Die Bemessung der massgebenden Leistungsfähigkeit hängt von der Höhe des Einkommens ab und nicht davon, ob dieses durch eigene Arbeit verdient oder als sozialversicherungsrechtlicher Anspruch bezogen wird (E. 4.2).

Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · AHV-RENTE ANRECHNUNG BESCHWERDELEGITIMATION BUDGET EINKOMMENSANRECHNUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN EXISTENZMINIMUM EXISTENZSICHERUNG KONKUBINAT KONKUBINATSBEITRAG KONKUBINATSPAAR SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEEMPFÄNGER WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. 2 SHV § 17 Abs. 1 SHV § 21 Abs. 1 VRG § 38b Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2