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VB.2015.00620 • VG ZH VB.2015.00620 KI-generiert

In re Driver's License Revocation of [Name]

Geschäftsnummer VB.2015.00620
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual had their driver's license revoked due to alcohol dependency. The court found that the individual had consumed significant amounts of alcohol for several years, and in such cases, proving the addiction is overcome typically requires at least one year of total abstinence. Since this was not demonstrated, the court upheld the license revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug wegen Alkoholabhängigkeit. Der Beschwerdeführer konsumierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre erhebliche Mengen Alkohol (E. 4.1). In solchen Fällen kann der Nachweis, dass die Sucht überwunden ist, in der Regel nur durch eine mindestens einjährige Totalabstinenz erbracht werden. Eine solche überjährige Totalabstinenz ist vorliegend nicht belegt (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren ohne Berechtigung Alkoholabhängigkeit bisheriger Rechtsstatus Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16d Abs. I lit. b SVG

This provision is the legal basis for revoking a driver's license due to alcohol dependence and the failure to prove overcoming the addiction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00620

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00620 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug wegen Alkoholabhängigkeit. Der Beschwerdeführer konsumierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre erhebliche Mengen Alkohol (E. 4.1). In solchen Fällen kann der Nachweis, dass die Sucht überwunden ist, in der Regel nur durch eine mindestens einjährige Totalabstinenz erbracht werden. Eine solche überjährige Totalabstinenz ist vorliegend nicht belegt (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLSUCHT GUTACHTEN TOTALABSTINENZ · Rechtsnormen: · Art. 16d Abs. I lit. b SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3