Administrative Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding Building Lines Due to Failure to Consider Local Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning building lines, finding the prior appellate decision reviewable due to the limited planning discretion remaining for the appellant following a previous remand. The court reasoned that while a general concept for managing existing building lines existed, the planning authority failed to exercise its discretion appropriately by not considering the specific local topographical and traffic conditions when deciding on the unilateral removal of a building line in a core zone; this failure was deemed improper and rights-violating because eliminating the line would prevent the permanent realization of a necessary sidewalk on the uphill side of the road. Consequently, the court upheld the finding that the challenged building lines lacked a realistic probability of implementation within a reasonable planning horizon and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaulinien | Verkehrsbaulinien. Aufgrund der klaren Anweisung im Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts besteht für den Beschwerdeführer nur noch ein geringer Planungsspielraum betreffend Baulinien. Der Rekursentscheid ist daher beschwerdefähig (E. 3). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung (E. 6). Das Baurekursgericht hat die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit der Baulinien zu Recht nicht auf die Grundstücke der drei Anfechtenden beschränkt, sondern in seine Erwägungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen, namentlich auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Strassenseite, einbezogen (E. 8.2). Das mit RRB Nr. 39/2010 beschlossene Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden Baulinien entbindet die Planungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls. Die ersatzlose Aufhebung der bisherigen Baulinie in der Kernzone erscheint als planerisch unzweckmässig, ja geradezu verfehlt. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 3, dass die Aufhebung der Baulinie in jenem Bereich die Grundeigentümer geradezu einlade, die Möglichkeiten der Bauordnung auszuschöpfen und einen Strassenabstand von nur 3,50 m einzuhalten oder gar auf die Grenze zu bauen, leuchtet ein. Unter diesen Umständen würde jedoch ein bergseitiges Trottoir dauerhaft verhindert. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass auch bei Annahme eines Regelmasses für die Breite eines Trottoirs örtliche Verhältnisse für eine Verschmälerung, allenfalls auch eine Verbreiterung sprechen können. Auch ausserhalb des Kernzonenbereichs werden die Grundeigentümer im Fall einer anstehenden Gebäudesanierung gründlich prüfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit einem Neubau auf die rückversetzte Baulinie zurückweichen und so möglicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Unter den gegebenen Umständen ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien dieRealisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts abzusprechen ist (E. 8.3). Indem der Beschwerdeführer nach einem einheitlichen und weitgehend schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat er vorliegend sein Planungsermessen nicht ausgeübt und die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssituation aufdrängende differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht nur unzweckmässig, sondern auch rechtsverletzend ist (E 8.5). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not cited in the dispositive section, which is missing. Assuming this is the main ground if the final decision were present, but based strictly on the rules, it is excluded unless cited in the orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00619
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00619 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Verkehrsbaulinien. Aufgrund der klaren Anweisung im Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts besteht für den Beschwerdeführer nur noch ein geringer Planungsspielraum betreffend Baulinien. Der Rekursentscheid ist daher beschwerdefähig (E. 3). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung (E. 6).
Das Baurekursgericht hat die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit der Baulinien zu Recht nicht auf die Grundstücke der drei Anfechtenden beschränkt, sondern in seine Erwägungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen, namentlich auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Strassenseite, einbezogen (E. 8.2). Das mit RRB Nr. 39/2010 beschlossene Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden Baulinien entbindet die Planungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls. Die ersatzlose Aufhebung der bisherigen Baulinie in der Kernzone erscheint als planerisch unzweckmässig, ja geradezu verfehlt.
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 3, dass die Aufhebung der Baulinie in jenem Bereich die Grundeigentümer geradezu einlade, die Möglichkeiten der Bauordnung auszuschöpfen und einen Strassenabstand von nur 3,50 m einzuhalten oder gar auf die Grenze zu bauen, leuchtet ein. Unter diesen Umständen würde jedoch ein bergseitiges Trottoir dauerhaft verhindert. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass auch bei Annahme eines Regelmasses für die Breite eines Trottoirs örtliche Verhältnisse für eine Verschmälerung, allenfalls auch eine Verbreiterung sprechen können.
Auch ausserhalb des Kernzonenbereichs werden die Grundeigentümer im Fall einer anstehenden Gebäudesanierung gründlich prüfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit einem Neubau auf die rückversetzte Baulinie zurückweichen und so möglicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Unter den gegebenen Umständen ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien dieRealisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts abzusprechen ist (E. 8.3).
Indem der Beschwerdeführer nach einem einheitlichen und weitgehend schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat er vorliegend sein Planungsermessen nicht ausgeübt und die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssituation aufdrängende differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht nur unzweckmässig, sondern auch rechtsverletzend ist (E 8.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAULINIEN BAULINIENREVISION BAUPROJEKT EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG KERNZONE ÖFFENTLICHES INTERESSE PLANUNGSERMESSEN PLANUNGSHORIZONT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHUTZOBJEKT SONDERNUTZUNGSPLÄNE STAATSSTRASSE STRASSENABSTAND TROTTOIR VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen:
· Art. 93I BGG Art. 36 BV § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II PBG § 98 PBG § 99 Abs. I PBG § 265 Abs. I PBG § 338c PBG § 14 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3