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VB.2015.00614 • VG ZH VB.2015.00614 KI-generiert

Appeal Regarding Right to Appointed Counsel in Enforcement Measure Proceedings

Geschäftsnummer VB.2015.00614
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the right to free legal aid in criminal and measures enforcement, specifically whether a pending proceeding existed at the time of the request for the representative to be appointed as counsel at public expense. The court reasoned that the appellant's request to interrupt or terminate the measure, met only by a letter from the opposing party affirming the appellant's continued capacity to understand the measure, did not constitute a formal proceeding that would trigger the right to appointed counsel, especially since the legally represented appellant should have recognized the letter's dispositive nature but failed to object. Furthermore, the court found no entitlement to continuous free legal representation for the entire duration of a measure or for annual reviews, leading to the dismissal of the appeal regarding free legal aid but the granting of the application for fee exemption/reimbursement, indicating a partial success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (unentgeltliche Rechtspflege) | Strafvollzug: Unentgeltliche Rechtspflege. Die Fragen nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung und dessen Massnahmenerstehungsfähigkeit gehören nicht zum Streitgegenstand. Zu prüfen ist einzig, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ein Verfahren hängig war, für das sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen (E. 2.5 f.). Der Beschwerdeführer ersuchte zwar um Unterbrechung bzw. Aufhebung des Massnahmevollzugs. Der Beschwerdegegner legte jedoch kein Verfahren an, sondern teilte dem Beschwerdeführer lediglich mittels Schreiben mit, dass er weiterhin als massnahmenerstehungsfähig betrachtet werde. Da dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer der Charakter dieses Schreibens als materielle Verfügung hätte auffallen müssen, er in der Folge indes nichts dagegen unternahm, ging die Vorinstanz zu Recht von einem fehlenden hängigen Verfahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus. Daran vermögen auch die Abklärungen des Beschwerdegegners für eine künftige Unterbringung des Beschwerdeführers für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts zu ändern, stehen sie doch nicht in Zusammenhang mit dem Gesuch um Unterbruch oder Abbruch des Massnahmevollzugs und erachtet der Beschwerdegegner die Massnahmenerstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als gegeben (E. 3.1). Selbst wenn die Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers als Frage der Vollzugsplanung betrachtet würde, entstünde daraus noch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, fehlt es doch einstweilen an einzelnen konkreten Massnahmen, die bei der Rekursinstanz beanstandet werden könnten. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs hinsichtlich der jährlichen Überprüfung einer Massnahme. Umso weniger besteht eine Notwendigkeit und ein Anspruch darauf, während des Massnahmevollzugsals solchem dauerhaft anwaltlich begleitet zu werden (E. 3.2.1). Gutheissung UP/URB (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Vollstreckungsverfahren Gegenanwalt Öffentlichkeit des Verfahrens Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64a StGB

This provision concerns the main subject matter (penal execution) regarding which the request for free legal aid was made.

Art. 64b Abs. III StGB

This provision concerns the main subject matter (penal execution) regarding which the request for free legal aid was made.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00614

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (unentgeltliche Rechtspflege) · Strafvollzug: Unentgeltliche Rechtspflege. Die Fragen nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung und dessen Massnahmenerstehungsfähigkeit gehören nicht zum Streitgegenstand. Zu prüfen ist einzig, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ein Verfahren hängig war, für das sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen (E. 2.5 f.).

Der Beschwerdeführer ersuchte zwar um Unterbrechung bzw. Aufhebung des Massnahmevollzugs. Der Beschwerdegegner legte jedoch kein Verfahren an, sondern teilte dem Beschwerdeführer lediglich mittels Schreiben mit, dass er weiterhin als massnahmenerstehungsfähig betrachtet werde. Da dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer der Charakter dieses Schreibens als materielle Verfügung hätte auffallen müssen, er in der Folge indes nichts dagegen unternahm, ging die Vorinstanz zu Recht von einem fehlenden hängigen Verfahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus.

Daran vermögen auch die Abklärungen des Beschwerdegegners für eine künftige Unterbringung des Beschwerdeführers für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts zu ändern, stehen sie doch nicht in Zusammenhang mit dem Gesuch um Unterbruch oder Abbruch des Massnahmevollzugs und erachtet der Beschwerdegegner die Massnahmenerstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als gegeben (E. 3.1). Selbst wenn die Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers als Frage der Vollzugsplanung betrachtet würde, entstünde daraus noch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, fehlt es doch einstweilen an einzelnen konkreten Massnahmen, die bei der Rekursinstanz beanstandet werden könnten.

Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs hinsichtlich der jährlichen Überprüfung einer Massnahme. Umso weniger besteht eine Notwendigkeit und ein Anspruch darauf, während des Massnahmevollzugsals solchem dauerhaft anwaltlich begleitet zu werden (E. 3.2.1). Gutheissung UP/URB (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG MASSNAHMENERSTEHUNGSFÄHIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERFÜGUNGSBEGRIFF VERFÜGUNGSCHARAKTER VERLEGUNG VERWAHRUNG VOLLZUGSPLANUNG · Rechtsnormen:

· Art. 64a StGB Art. 64b Abs. III StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3