Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00612 • VG ZH VB.2015.00612 KI-generiert

Justice of the Peace Election Challenge Timeliness

Geschäftsnummer VB.2015.00612
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the renewal election for a Justice of the Peace, where a candidate's opponent published negative statements about the candidate in a newspaper shortly before the second round of voting, leading to a legal challenge. The court explicitly left open whether the publication constituted an improper official intervention or a private expression of opinion, but ruled that an appeal against private actions can only challenge the final election result, and the right to appeal against official *real acts* begins upon knowledge of the action. Since the challenger filed the appeal five days after the election results were published, the appeal was deemed untimely, and furthermore, the court found that because the candidate had the opportunity to respond to the allegations via a flyer, the private intervention did not constitute an impermissible influence on the electoral process, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erneuerungswahl des Friedensrichters resp. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015-2021 | [Vor dem zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahl eines Friedernsrichters bzw. einer Friedensrichterin wurden in einem Zeitungsartikel negative Aussagen eines kommunalen Angestellten betreffend das Verhalten eines Kandidaten zitiert.] Offengelassen, ob die Aussagen des kommunalen Angestellten als behördliche Intervention in einen Wahlkampf oder als private Meinungsäusserung zu qualifizieren sind (E. 3.1). In Stimmrechtssachen können auch behördliche Realakte direkt angefochten werden. Nicht direkt angefochten werden können hingegen Handlungen Privater; Anfechtungsobjekt ist in diesen Fällen einzig das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (E. 3.2). Hinsichtlich behördlicher Realakte im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder Wahl beginnt die Rechtsmittelfrist mit Kenntnisnahme der behördlichen Handlung (E. 3.3.1). Vorliegend rekurrierte der Beschwerdeführer erst fünf Tage nach Publikation des Wahlergebnisses und damit verspätet (E. 3.3.2). Private Interventionen in einen Wahlkampf können die Willensbildung der Stimmberechtigten unzulässig beeinflussen, etwa wenn mittels priater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren oder irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Eine unzulässige Einwirkung wird indes nur sehr zurückhaltend angenommen (E. 3.4.1). Hier hatte der Kandidat die Möglichkeit, sich im Artikel zu den Vorwürfen zu äussern. Es blieb ihm sodann genügend Zeit, um ein Flugblatt zu versenden und seine eigene Sichtweise noch einmal darzulegen. Damit liegt kein unzulässiger Eingriff Privater in den Wahlkampf vor (E. 3.4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Friedensrichteramt Wahl bei politischen Rechten Rechtsgutachten regelmässige Wahl E-Justice Wahlanfechtungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 BV

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the fundamental right that underlies the court's analysis of the election fairness, although the core reason for the decision appears to be procedural (late appeal).

§ 22 Abs. 1 VRG

This provision, cited in the 'Rechtsnormen' section, likely governed the appeal admissibility or the specific procedural aspects of the case, leading to the final decision.

§ 19 Abs. 1 lit. c VRG

This provision, cited in the 'Rechtsnormen' section, is mentioned in relation to the procedural context of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00612

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00612 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erneuerungswahl des Friedensrichters resp. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015-2021 · [Vor dem zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahl eines Friedernsrichters bzw. einer Friedensrichterin wurden in einem Zeitungsartikel negative Aussagen eines kommunalen Angestellten betreffend das Verhalten eines Kandidaten zitiert.] Offengelassen, ob die Aussagen des kommunalen Angestellten als behördliche Intervention in einen Wahlkampf oder als private Meinungsäusserung zu qualifizieren sind (E. 3.1).

In Stimmrechtssachen können auch behördliche Realakte direkt angefochten werden. Nicht direkt angefochten werden können hingegen Handlungen Privater; Anfechtungsobjekt ist in diesen Fällen einzig das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (E. 3.2). Hinsichtlich behördlicher Realakte im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder Wahl beginnt die Rechtsmittelfrist mit Kenntnisnahme der behördlichen Handlung (E. 3.3.1). Vorliegend rekurrierte der Beschwerdeführer erst fünf Tage nach Publikation des Wahlergebnisses und damit verspätet (E. 3.3.2). Private Interventionen in einen Wahlkampf können die Willensbildung der Stimmberechtigten unzulässig beeinflussen, etwa wenn mittels priater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren oder irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen.

Eine unzulässige Einwirkung wird indes nur sehr zurückhaltend angenommen (E. 3.4.1). Hier hatte der Kandidat die Möglichkeit, sich im Artikel zu den Vorwürfen zu äussern. Es blieb ihm sodann genügend Zeit, um ein Flugblatt zu versenden und seine eigene Sichtweise noch einmal darzulegen. Damit liegt kein unzulässiger Eingriff Privater in den Wahlkampf vor (E. 3.4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSFREIHEIT REALAKT REKURSFRIST STIMMRECHTSBESCHWERDE WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT WAHLFREIHEIT WAHLKAMPF · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. 2 BV § 19 Abs. 1 lit. c VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2