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VB.2015.00610 • VG ZH VB.2015.00610 KI-generiert

Appeal Dismissed: Contact Prohibition Upheld Due to Kidnapping Threat

Geschäftsnummer VB.2015.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the extension of a contact prohibition under the Protection Against Violence Act concerning the parties' shared son, where the primary claim of the opposing party regarding murder threats from the appellant toward the son was deemed not credible. However, the court found credible evidence that the appellant threatened to kidnap the son, which severely impacts the child due to fears of being removed from his mother and familiar environment against his will, alongside a threat to set fire to the house. Considering the son's potential psychological harm from prior domestic violence against the mother, the contact prohibition was deemed proportionate because protecting the son from abduction outweighs the right to family life, especially as the appellant did not assert an intensely close relationship with the child, leading to the dismissal of the appeal and granting of free legal aid to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS150024) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Verlängerungsgesuch vorgebrachten (Mord-)Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Sohn können nicht als glaubhaft erachtet werden. Demgegenüber legte sie aber glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer damit gedroht habe, den Sohn zu entführen. Davon ist auch dieser direkt berührt, da befürchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und der gewohnten Umgebung – mithin gegen seinen Willen – ins Ausland gebracht würde. Ebenso betroffen ist er von der Drohung des Beschwerdeführers, das Haus mit Benzin zu überschütten und anzuzünden. Zudem scheint er vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner psychischen Integrität verletzt oder gefährdet zu sein (E. 4.1 f.). Das Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, wiegt doch der Schutz des Sohns vor einer Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben. Auch ist eine Traumatisierung nicht ausgeschlossen, weshalb eine gewisse Distanz zum Beschwerdeführer – zumal zeitlich befristet – angezeigt ist. Zudem macht dieser nicht geltend, ein besonders intensives Verhältnis zu seinem Kind zu haben (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Entführung Gesetzlicher Schutz Kindeswohlgefährdung unentgeltliche Rechtspflege Häusliche Gewalt Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision is cited as the legal norm relevant to the subject matter, which is reflected in the ultimate decision regarding the measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 68 Abs. 1 lit. b GSG

This provision was applied to grant the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) as ordered in the dispositive.

Art. 64 BGG

This provision was applied to grant the appellant the benefit of free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) as ordered in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to rule on the court costs for the appellant, who was granted free proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00610

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS150024) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Verlängerungsgesuch vorgebrachten (Mord-)Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Sohn können nicht als glaubhaft erachtet werden.

Demgegenüber legte sie aber glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer damit gedroht habe, den Sohn zu entführen. Davon ist auch dieser direkt berührt, da befürchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und der gewohnten Umgebung – mithin gegen seinen Willen – ins Ausland gebracht würde. Ebenso betroffen ist er von der Drohung des Beschwerdeführers, das Haus mit Benzin zu überschütten und anzuzünden. Zudem scheint er vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner psychischen Integrität verletzt oder gefährdet zu sein (E. 4.1 f.).

Das Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, wiegt doch der Schutz des Sohns vor einer Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben. Auch ist eine Traumatisierung nicht ausgeschlossen, weshalb eine gewisse Distanz zum Beschwerdeführer – zumal zeitlich befristet – angezeigt ist. Zudem macht dieser nicht geltend, ein besonders intensives Verhältnis zu seinem Kind zu haben (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DROHUNG ENTFÜHRUNG GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3