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VB.2015.00607 • VG ZH VB.2015.00607 KI-generiert

Municipality v. Canton: Reimbursement for Social Institution Costs under IVSE

Geschäftsnummer VB.2015.00607
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sought reimbursement from the Canton for care costs (Versorgertaxe) related to a child placed in a non-cantonal children's home, arguing the Canton was responsible under the Intercantonal Agreement for Social Institutions (IVSE) and cantonal law (§ 9b JugendheimeG). The court reasoned that while the IVSE assigns responsibility to the canton of residence for costs beyond the basic fee, it does not specify which entity within the canton must bear those costs; therefore, cantonal law mandating the Canton to cover these specific IVSE contributions and declaring them not to be public assistance controls, invalidating any internal practice that shifted these costs to the municipality or support-obligated persons beyond the basic fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Forderung aus Versorgertaxe | [Die Beschwerdeführerin (Unterstützungsgemeinde) forderte vom Staat Zürich die Übernahme von Versorgertaxen für die Unterbringung eines Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim.] Nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) sind die Kosten für die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim - mit Ausnahme des Kostgelds - durch Beiträge aus dem Wohnsitzkanton zu decken; welches Gemeinwesen innerkantonal kostenpflichtig ist, regelt die IVSE nicht (E. 2.2). Gemäss § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom Staat zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Aufgrund dieser innerkantonalen gesetzlichen Regelung muss der Kanton Zürich die gemäss IVSE vom Wohnsitzkanton zu tragenden Beiträge vollständig übernehmen. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung zwischen einer von den unterstützungspflichtigen Personen bzw. der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zu tragenden Versorgertaxe und dem vom Kanton zu tragenden Restkostendefizit widerspricht der gesetzlichen Bestimmung. Mit Ausnahme des Kostgelds besteht deshalb kein Raum für eine Beteiligung der unterstützungspflichtigen Personen bzw. der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (E. 2.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Pflegeheim Kindesunterhalt öffentlich-rechtliche Einrichtung Gemeindesteuern Spitalvergütung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9b JugendheimeG
This provision regulates that the canton must cover the contributions required by the IVSE, which justified the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 9b JugendheimeG

This provision regulates that the canton must cover the contributions required by the IVSE, which justified the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00607

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Forderung aus Versorgertaxe · [Die Beschwerdeführerin (Unterstützungsgemeinde) forderte vom Staat Zürich die Übernahme von Versorgertaxen für die Unterbringung eines Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim.] Nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) sind die Kosten für die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim - mit Ausnahme des Kostgelds - durch Beiträge aus dem Wohnsitzkanton zu decken; welches Gemeinwesen innerkantonal kostenpflichtig ist, regelt die IVSE nicht (E. 2.2).

Gemäss § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom Staat zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Aufgrund dieser innerkantonalen gesetzlichen Regelung muss der Kanton Zürich die gemäss IVSE vom Wohnsitzkanton zu tragenden Beiträge vollständig übernehmen. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung zwischen einer von den unterstützungspflichtigen Personen bzw. der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zu tragenden Versorgertaxe und dem vom Kanton zu tragenden Restkostendefizit widerspricht der gesetzlichen Bestimmung. Mit Ausnahme des Kostgelds besteht deshalb kein Raum für eine Beteiligung der unterstützungspflichtigen Personen bzw. der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (E. 2.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · JUGENDHEIM KINDERHEIM KOSTENÜBERNAHME UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · § 9b JugendheimeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1