Residence Permit Extension for Foreign National Based on Paternal Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a late application for the extension of a residence permit for a foreign national and her twin sons, which was treated as a request for reissuance, considering potential rights under Article 8 ECHR and Article 13 of the Federal Constitution based on the close affective and economic relationship with the children's father, who was legally residing and shared custody. The court reasoned that although an affective relationship existed between the father and sons, the lack of alternating custody made it generally reasonable for the children to follow their mother to their home country, and the mother's lack of impeccable conduct, demonstrated by thirteen years of social assistance dependency and outstanding child support obligations owed by the father, weighed against granting a right of residence derived through the children, further noting that a ground for revocation existed even if a right of presence were established.
Legislator-Regeste
AmtlichErlöschen/Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern Die BFin 1 stellte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Zwillingssöhne über 16 Monate verspätet, wobei keine bloss fahrlässige Nichteinreichung vorliegt, nachdem die BFin 1 wiederholt aufgefordert wurde, ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Infrage steht somit nicht die Verlängerung, sondern die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Zu prüfen ist, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMKR bzw. Art. 13 Abs. 1 BV besteht. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen den Zwillingen und ihrem hier niedergelassenen und mit der Mutter gemeinsam sorge- und betreuungsberechtigten Vater eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung vorliegt und sich die Mutter tadellos verhalten hat. Bei der Beurteilung der affektiven Beziehung vom Vater zu den Kindern ist die neu begründete elterliche Sorge zu berücksichtigen. Indessen liegt keine alternierende Obhut vor, womit es den Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihrer Mutter ins Heimatland zu folgen. Zwar ist die affektive Beziehung vom Vater zu seinen Söhnen als eng zu betrachten. Jedoch mussten die Kinderunterhaltsbeiträge in grossem Umfang bevorschusst werden und ist der Kindsvater Fr. 72'937.05 schuldig geblieben. Trotz der neuen Beziehung des Vaters, aus welcher eine Tochter entsprungen ist, hätte er zumindest Teilbeträge zahlen können. Zudem hat sich die Kindsmutter nicht tadellos verhalten: Während 13 Jahren musste sie mit Sozialhilfe unterstützt werden; 27 Verlustscheine wurden gegen sie ausgestellt; auch in strafrechtlicher Hinsicht ist sie in Erscheinung getreten. Demzufolge kann die ausländische, mitsorgeberechtigte und hauptsächlich über die Obhut verfügende BFin 1, abgeleitet von ihren Kindern, keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten (E. 3). Selbst bei Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs stünde der Bewilligung des Aufenthaltsder Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG entgegen (E. 4). Abweisung. Gewährung uP/URB
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court determined that the ground for withdrawal of the permit (Widerrufsgrund) under this article would prevent the granting of residence even if an entitlement existed.
The court considered whether there was a legal entitlement to residence based on this constitutional article regarding family life.
The court examined whether an entitlement to residence existed based on the right to respect for private and family life under this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00600
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.03.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen/Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung · Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern Die BFin 1 stellte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Zwillingssöhne über 16 Monate verspätet, wobei keine bloss fahrlässige Nichteinreichung vorliegt, nachdem die BFin 1 wiederholt aufgefordert wurde, ein Verlängerungsgesuch zu stellen.
Infrage steht somit nicht die Verlängerung, sondern die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Zu prüfen ist, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMKR bzw. Art. 13 Abs. 1 BV besteht. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen den Zwillingen und ihrem hier niedergelassenen und mit der Mutter gemeinsam sorge- und betreuungsberechtigten Vater eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung vorliegt und sich die Mutter tadellos verhalten hat. Bei der Beurteilung der affektiven Beziehung vom Vater zu den Kindern ist die neu begründete elterliche Sorge zu berücksichtigen.
Indessen liegt keine alternierende Obhut vor, womit es den Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihrer Mutter ins Heimatland zu folgen. Zwar ist die affektive Beziehung vom Vater zu seinen Söhnen als eng zu betrachten. Jedoch mussten die Kinderunterhaltsbeiträge in grossem Umfang bevorschusst werden und ist der Kindsvater Fr. 72'937.05 schuldig geblieben. Trotz der neuen Beziehung des Vaters, aus welcher eine Tochter entsprungen ist, hätte er zumindest Teilbeträge zahlen können. Zudem hat sich die Kindsmutter nicht tadellos verhalten: Während 13 Jahren musste sie mit Sozialhilfe unterstützt werden; 27 Verlustscheine wurden gegen sie ausgestellt; auch in strafrechtlicher Hinsicht ist sie in Erscheinung getreten.
Demzufolge kann die ausländische, mitsorgeberechtigte und hauptsächlich über die Obhut verfügende BFin 1, abgeleitet von ihren Kindern, keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten (E. 3). Selbst bei Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs stünde der Bewilligung des Aufenthaltsder Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG entgegen (E. 4). Abweisung. Gewährung uP/URB · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ALTERNIERENDE OBHUT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ELSEWHERE APPROACH FAMILIENLEBEN GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG VERSPÄTUNG WIDERRUFSGRUND WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 33 Abs. III AuG Art. 61 Abs. I lit. c AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3