Zoning Interpretation in Building Permit Appeal Regarding Listed Building Designation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned a building permit application where the applicants challenged the interpretation of the local zoning and building regulations regarding the designation of buildings listed in a supra-municipal inventory as requiring protection ("red-marked" in core zone plans), arguing that the regulation failed to distinguish adequately between landscape preservation and monument protection as required by planning law. The court reasoned that planning documents are generally not subject to incidental review in building permit appeal proceedings, and since the relevant provision could have been challenged separately after the municipal assembly decision, the court upheld the interpretation that the actual protected status of the building was determinative for the "red" designation; consequently, the ordinary regulations, which included elevated design requirements safeguarding landscape preservation, were applicable, and the municipality had permissibly exercised its discretion in granting the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ortsbildschutz. Unterschutzstellung. Auslegung der Bau- und Zonenordnung. Die im überkommunalen Inventar als prägend oder strukturbildend aufgeührten Gebäude sind von wenigen Ausnahmen abgesehen im - von der Gemeindeversammlung festgesetzten - Kernzonenplan rot bezeichnet. Für die Bestimmung der rot bezeichneten Bauten ist gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung das Ergebnis der Unterschutzstellung massgebend. Die streitbetroffene Baute wurde aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten entlassen (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden rügen, dieses Vorgehen bzw. die fragliche Bestimmung der Bau- und Zonenordnung berücksichtige die gemäss PBG gebotene Unterscheidung von Ortsbild- und Denkmalschutz nicht (E. 3.1). Nutzungspläne sowie in engem Sachzusammenhang stehende nichtkartographische planerische Festlegungen unterliegen im Rechtsmittelverfahren über eine Baubewilligung grundsätzlich nicht einer akzessorischen Überprüfung (E. 3.2). Die fragliche Bestimmung hätte im Nachgang der Gemeindeversammlung angefochten werden können (E. 5.2). Die Auslegung der Bestimmung führt zum Ergebnis, dass die Unterschutzstellung für die Rot-Bezeichnung einer Baute massgebend ist (E. 6.1-6.4). Auf die streitbetroffene Baute sind die Vorschriften für übrige Bauten bzw. die darin festgesetzten erhöhten Gestaltungsanforderungen anwendbar, welche dem Ortsbildschutz Rechnung tragen. Die Gemeinde verfügt diesbezüglich über einen Ermessensspielraum, den sie bei der Bewilligung der streitbetroffenen Baute in zulässiger Weise ausgeschöpft hat (E. 6.5-6.6). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is implicitly linked to the case's subject matter regarding spatial planning and building law, though its direct application in the dispositive is not explicitly detailed in the provided summary.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00595
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ortsbildschutz. Unterschutzstellung. Auslegung der Bau- und Zonenordnung. Die im überkommunalen Inventar als prägend oder strukturbildend aufgeührten Gebäude sind von wenigen Ausnahmen abgesehen im - von der Gemeindeversammlung festgesetzten - Kernzonenplan rot bezeichnet.
Für die Bestimmung der rot bezeichneten Bauten ist gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung das Ergebnis der Unterschutzstellung massgebend. Die streitbetroffene Baute wurde aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten entlassen (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden rügen, dieses Vorgehen bzw. die fragliche Bestimmung der Bau- und Zonenordnung berücksichtige die gemäss PBG gebotene Unterscheidung von Ortsbild- und Denkmalschutz nicht (E. 3.1). Nutzungspläne sowie in engem Sachzusammenhang stehende nichtkartographische planerische Festlegungen unterliegen im Rechtsmittelverfahren über eine Baubewilligung grundsätzlich nicht einer akzessorischen Überprüfung (E. 3.2).
Die fragliche Bestimmung hätte im Nachgang der Gemeindeversammlung angefochten werden können (E. 5.2). Die Auslegung der Bestimmung führt zum Ergebnis, dass die Unterschutzstellung für die Rot-Bezeichnung einer Baute massgebend ist (E. 6.1-6.4). Auf die streitbetroffene Baute sind die Vorschriften für übrige Bauten bzw. die darin festgesetzten erhöhten Gestaltungsanforderungen anwendbar, welche dem Ortsbildschutz Rechnung tragen. Die Gemeinde verfügt diesbezüglich über einen Ermessensspielraum, den sie bei der Bewilligung der streitbetroffenen Baute in zulässiger Weise ausgeschöpft hat (E. 6.5-6.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAU- UND ZONENORDNUNG BAUBEWILLIGUNG DENKMALSCHUTZ INVENTARISIERUNG KERNZONENVORSCHRIFTEN NORMENKONTROLLE NUTZUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. I KNHV Art. 24 Abs. I KNHV § 50 Abs. I PBG § 88 PBG § 203 Abs. I PBG § 203 Abs. II PBG § 205 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3