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VB.2015.00587 • VG ZH VB.2015.00587 KI-generiert

Conditional Release Denial Due to Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2015.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a conditional release for an individual serving a sentence, citing a history of re-offending after previous conditional releases and a lack of insight or remorse regarding a drug offense that posed a significant health risk to others. Despite the individual's generally positive behavior in detention and the correctional facility's recommendation for release, the court found that the seriousness of past offenses, particularly those committed after prior releases, indicated a poor prognosis for rehabilitation and a continued risk of re-offending, thus justifying the continued detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Verweigerung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Die im Rahmen der Differenzialdiagnose zu berücksichtigenden einschlägigen Vorstrafen - insbesondere die nach den bedingten Entlassungen erneut begangenen Straftaten - lassen auf eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen. Beim zuletzt beurteilten Betäubungsmitteldelikt stand ausserdem eine grosse Gesundheitsgefährdung Dritter auf dem Spiel, wobei beim Beschwerdeführer keine diesbezügliche Einsicht bzw. Reue erkennbar ist. Auch scheinen die vorgebrachten engen Beziehungen zur Familie im Ausland den Beschwerdeführer bisher nicht von einer erneuten Einreise in die Schweiz (trotz Einreiseverbot) mit nachfolgend weiterer Deliquenz abgehalten zu haben. Dass die Vollzugsanstalt beantragt hatte, den Beschwerdeführer bedingt zu entlassen, vermag an der negativen Legalprognose nichts zu ändern, zumal ihre angeführte Begründung, bei einem weiteren Vollzug seien keine positiven Änderungen zu erwarten, für die Gewährung der bedingten Entlassung selbstredend nicht genügt. Gleiches gilt für das dem Beschwerdeführer attestierte mehrheitlich positive Vollzugsverhalten (E. 4.3). Gesamthaft betrachtet erscheint die weitere Verbüssung der Strafe zum heutigen Zeitpunkt angezeigt (E. 4.4). Abweisung UP/URB infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Eingliederungsrisiko Haftstrafe Rückfall bei Straftaten Widerruf des bedingten Strafvollzugs gesundheitliche Risiken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

Cited as the legal basis for the decision regarding conditional release.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Verweigerung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Die im Rahmen der Differenzialdiagnose zu berücksichtigenden einschlägigen Vorstrafen - insbesondere die nach den bedingten Entlassungen erneut begangenen Straftaten - lassen auf eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen.

Beim zuletzt beurteilten Betäubungsmitteldelikt stand ausserdem eine grosse Gesundheitsgefährdung Dritter auf dem Spiel, wobei beim Beschwerdeführer keine diesbezügliche Einsicht bzw. Reue erkennbar ist. Auch scheinen die vorgebrachten engen Beziehungen zur Familie im Ausland den Beschwerdeführer bisher nicht von einer erneuten Einreise in die Schweiz (trotz Einreiseverbot) mit nachfolgend weiterer Deliquenz abgehalten zu haben. Dass die Vollzugsanstalt beantragt hatte, den Beschwerdeführer bedingt zu entlassen, vermag an der negativen Legalprognose nichts zu ändern, zumal ihre angeführte Begründung, bei einem weiteren Vollzug seien keine positiven Änderungen zu erwarten, für die Gewährung der bedingten Entlassung selbstredend nicht genügt.

Gleiches gilt für das dem Beschwerdeführer attestierte mehrheitlich positive Vollzugsverhalten (E. 4.3). Gesamthaft betrachtet erscheint die weitere Verbüssung der Strafe zum heutigen Zeitpunkt angezeigt (E. 4.4).

Abweisung UP/URB infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE DISZIPLINARSTRAFE EINREISESPERRE FRISTERSTRECKUNGSGESUCH GEFÄHRLICHKEIT GESAMTWÜRDIGUNG LEGALPROGNOSE RÜCKFALL STRAFVOLLZUG VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3