Spousal Contact and Exclusion Order Extended Due to Domestic Violence Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of a contact and exclusion order against a spouse, originally issued due to a conflict described differently by both parties. The court found that despite conflicting testimonies, there was sufficient evidence of domestic violence and ongoing danger to warrant the measures. The court reasoned that the lower instance had considerable discretion in assessing the credibility of the parties and that the measures, which did not include the children or the marital home, were reasonable and proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS150026) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Ehefrau. Auslöser der Schutzmassnahmen war ein Konflikt zwischen den Eheleuten, der jedoch von den Parteien völlig unterschiedlich geschildert wurde. Die Aussagen widersprachen sich vollumfänglich, weshalb zu prüfen war, ob bei dieser Beweislage eine Gefährdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft gemacht werden konnten. Da der Vorinstanz ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn diese aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien, mit welchen keine ihren Standpunkt überzeugender als die andere darzulegen vermochte, und nachdem sie sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von den Eheleuten verschaffen konnte, von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn des GSG und einem Fortbestand der Gefährdung ausging (E. 4.1-4). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Parteien kritisch und hielt fest, beide Darstellungen seien glaubhaft (E. 4.5). Im Gewaltschutzverfahren genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht (E. 4.6). Da das Kontaktverbot nur gegenüber der Ehefrau und nicht den Kindern besteht und das Rayonverbot nicht das eheliche Haus umfasst, sind die Schutzmassnahmen zumutbar (E. 4.7). Bestätigung der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Abweisung der Beschwerde und des UP-Gesuchs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the protection measures imposed.
This provision is cited in relation to the assessment of the facts and the continuation of the danger.
This provision likely relates to the extension of the protection measures, which is confirmed in the dispositive.
This provision is cited in the context of the assessment of the proportionality and reasonableness of the measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00586
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS150026) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Ehefrau.
Auslöser der Schutzmassnahmen war ein Konflikt zwischen den Eheleuten, der jedoch von den Parteien völlig unterschiedlich geschildert wurde. Die Aussagen widersprachen sich vollumfänglich, weshalb zu prüfen war, ob bei dieser Beweislage eine Gefährdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft gemacht werden konnten. Da der Vorinstanz ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn diese aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien, mit welchen keine ihren Standpunkt überzeugender als die andere darzulegen vermochte, und nachdem sie sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von den Eheleuten verschaffen konnte, von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn des GSG und einem Fortbestand der Gefährdung ausging (E. 4.1-4).
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Parteien kritisch und hielt fest, beide Darstellungen seien glaubhaft (E. 4.5). Im Gewaltschutzverfahren genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht (E. 4.6). Da das Kontaktverbot nur gegenüber der Ehefrau und nicht den Kindern besteht und das Rayonverbot nicht das eheliche Haus umfasst, sind die Schutzmassnahmen zumutbar (E. 4.7). Bestätigung der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Abweisung der Beschwerde und des UP-Gesuchs.
· --- · Stichworte: · BETRETVERBOT BEWEISMASS EHEFRAU EHEMANN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG GLAUBWÜRDIGKEIT KINDER KONFLIKTENTSCHÄRFUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN VERLETZUNG WÜRDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 10 Abs. 2 GSG Art. 11a Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3