Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00580 • VG ZH VB.2015.00580 KI-generiert

Provisional Economic Assistance During Appeal Proceedings Despite Potential Wage Earnings

Geschäftsnummer VB.2015.00580
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against a lower authority's provisional measure ordering the appellant to provide economic assistance during appeal proceedings, after the authority had initially denied aid based on the subsidiarity principle, arguing the recipient could earn sufficient income through a daily wage program. The court reasoned that because the potential income from the daily wage program was uncertain and the recipient could not earn income on days required for job search appointments, denying all economic aid was unjustified, as participation in such a program usually occurs via instruction or condition, leading to the dismissal of the appeal and the finding that provisional assistance was warranted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe während des Rekursverfahrens in Form einer vorsorglichen Massnahme. Sozialhilferechtliche Grundlagen (E. 2). Vorsorgliche Massnahmen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorsorgliche Massnahme der Vorinstanz, wonach sie dem Beschwerdegegner für die Dauer des Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten hat, nachdem sie den Anspruch des Beschwerdegegners auf wirtschaftliche Hilfe aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes verneinte, was Letzterer anfocht. Die Sozialbehörde machte geltend, der Beschwerdegegner könne bei einem Taglohnprogramm ein seinen Lebensunterhalt deckendes Einkommen erzielen. Da die effektiv möglichen Arbeitstage im Taglohnprogramm jedoch ungewiss sind und der Beschwerdegegner an Tagen, an welchen er Termine im Rahmen seiner Stellensuche wahrzunehmen hat, kein Einkommen erzielen kann, ist ihm während des Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm im Rahmen der Sozialhilfe hat in der Regel mittels einer Weisung oder Auflage zu erfolgen. Der Sozialbehörde steht es frei, entsprechend vorzugehen. Die vollständige Ablehnung der wirtschaftlichen Hilfe lässt sich damit jedoch nicht begründen (E. 5). Abweisung der Beschwerde. Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch. Gewährung URB.

Schlagwörter

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Amtshilfe hinreichendes Einkommen vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Wirtschaftsbedingungen Tageslohn Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. 1 BGG

This provision is cited as the basis for the final decision in the case, leading to the dismissal of the appeal.

§ 24a SHG

This provision is cited in relation to the legal framework governing the decision, which resulted in the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00580

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe während des Rekursverfahrens in Form einer vorsorglichen Massnahme. Sozialhilferechtliche Grundlagen (E. 2). Vorsorgliche Massnahmen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorsorgliche Massnahme der Vorinstanz, wonach sie dem Beschwerdegegner für die Dauer des Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten hat, nachdem sie den Anspruch des Beschwerdegegners auf wirtschaftliche Hilfe aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes verneinte, was Letzterer anfocht.

Die Sozialbehörde machte geltend, der Beschwerdegegner könne bei einem Taglohnprogramm ein seinen Lebensunterhalt deckendes Einkommen erzielen. Da die effektiv möglichen Arbeitstage im Taglohnprogramm jedoch ungewiss sind und der Beschwerdegegner an Tagen, an welchen er Termine im Rahmen seiner Stellensuche wahrzunehmen hat, kein Einkommen erzielen kann, ist ihm während des Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm im Rahmen der Sozialhilfe hat in der Regel mittels einer Weisung oder Auflage zu erfolgen.

Der Sozialbehörde steht es frei, entsprechend vorzugehen. Die vollständige Ablehnung der wirtschaftlichen Hilfe lässt sich damit jedoch nicht begründen (E. 5). Abweisung der Beschwerde. Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM FÜRSORGE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT LEISTUNGSEINSTELLUNG PERSÖNLICHE HILFE SOZIALHILFE STELLENSUCHE TAGLOHNPROGRAMM UNTERSTÜTZUNG VORSORGLICHE MASSNAHME WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. 1 BGG § 14 SHG § 21 SHG § 24a SHG § 21 Abs. 2 VRG § 49 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3