Spouse's Residence Permit Revocation Bars Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a person whose right of residence is derived from their spouse does not have a claim to extend their residence permit if the spouse's settlement permit is revoked, even if they have been married for over three years and the marital community has not been dissolved, because Article 50 of the Foreign Nationals Act only applies if the marital community has been dissolved. The court further found that children with settlement permits are expected to return to their home country.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Da die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns widerrrufen wurde, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Art. 50 AuG findet nur Anwendung, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Muss der Ehepartner, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, nach über dreijähriger Ehe die Schweiz verlassen, besteht deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben worden ist (E. 2.3). Den über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern ist die Ausreise ins Heimatland zumutbar (E. 2.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the applicant not having a claim to extend her residence permit because her husband's settlement permit was revoked.
This provision is mentioned in relation to the condition that the marital community must be dissolved for its application, which was not the case here.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00579
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00579 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Da die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns widerrrufen wurde, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Art. 50 AuG findet nur Anwendung, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde.
Muss der Ehepartner, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, nach über dreijähriger Ehe die Schweiz verlassen, besteht deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben worden ist (E. 2.3). Den über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern ist die Ausreise ins Heimatland zumutbar (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEDAUER EHELICHE GEMEINSCHAFT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 43 Abs. 1 AuG Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2