Challenge to Public Procurement Award and Cancellation Due to Authority Self-Development
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant challenged both the award decision and the subsequent cancellation of a public procurement procedure for a construction project, where the procuring authority ultimately decided to act as the developer itself, thus eliminating the need for an investor. The court determined that the litigant was entitled to contest the award decision but not the cancellation decision as it did not affect its legal interests regarding the latter. While generally, authorities cannot be compelled to proceed with a tender, the court found that although a significant change in the required performance—the shift in building ownership—constituted a valid reason for cancellation under the law, the underlying cause for this change was foreseeable and attributable to the authority, rendering the cancellation decision unlawful, leading to a partial upholding of the challenge.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Abbruch des Submissionsverfahrens aus wichtigen Gründen; Rechtswidrigkeit des Abbruchs. Vereinigung der Beschwerden betreffend Zuschlagserteilung und betreffend Abbruch/Widerruf des Vergabeverfahrens (E. 2). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, den Zuschlags- sowie den Abbruchentscheid der Vergabebehörde anzufechten. Der Widerrufsentscheid tangiert dagegen ihre Rchtsschutzinteressen nicht (E. 3.1 f.). Die Behörde kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, eine Vergabe durchzuführen bzw. das Verfahren nicht abzubrechen. Daher ist erstens bei Gutheissung der Beschwerde nur die Widerrechtlichkeit des Abbruchs festzustellen und zweitens das Verfahren betreffend die Zuschlagserteilung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 4.2 f.). Die Vergabebehörde durfte das Verfahren abbrechen: Es liegt ein wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes vor, da eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde - die Gemeinde möchte nun selbst als Bauherrin auftreten und benötigt keinen Investor mehr (E. 5). Der Grund für den Verfahrensabbruch war jedoch vorhersehbar; dieser ist mithin von der Behörde zu verantworten und der Abbruchentscheid ist als rechtswidrig zu qualifizieren (E. 6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision pertains to the basis for dismissing the appeal regarding the contract award decision (Zuschlagsentscheid) due to the subject becoming moot following the decision on the procedural termination.
This provision justifies the finding that the decision to terminate the procedure was unlawful because the underlying reason was foreseeable and thus attributable to the authority.
This provision likely concerns the substantive grounds for terminating a tendering procedure, which was reviewed in relation to the authority's decision to terminate.
This provision relates to the legal basis for the authority's power to terminate the procedure, which was found to be unlawfully exercised in this specific case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00568
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Abbruch des Submissionsverfahrens aus wichtigen Gründen; Rechtswidrigkeit des Abbruchs. Vereinigung der Beschwerden betreffend Zuschlagserteilung und betreffend Abbruch/Widerruf des Vergabeverfahrens (E. 2). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, den Zuschlags- sowie den Abbruchentscheid der Vergabebehörde anzufechten.
Der Widerrufsentscheid tangiert dagegen ihre Rchtsschutzinteressen nicht (E. 3.1 f.). Die Behörde kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, eine Vergabe durchzuführen bzw. das Verfahren nicht abzubrechen. Daher ist erstens bei Gutheissung der Beschwerde nur die Widerrechtlichkeit des Abbruchs festzustellen und zweitens das Verfahren betreffend die Zuschlagserteilung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 4.2 f.). Die Vergabebehörde durfte das Verfahren abbrechen: Es liegt ein wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes vor, da eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde - die Gemeinde möchte nun selbst als Bauherrin auftreten und benötigt keinen Investor mehr (E. 5).
Der Grund für den Verfahrensabbruch war jedoch vorhersehbar; dieser ist mithin von der Behörde zu verantworten und der Abbruchentscheid ist als rechtswidrig zu qualifizieren (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · SUBMISSION VERFAHRENSABBRUCH · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. i IVöB Art. 16 IVöB § 37 Abs. I SubmV § 37 Abs. I lit. d SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2