Protection Against Violence Act Measures Upheld Despite Conflicting Accounts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld measures taken under the Protection Against Violence Act following repeated verbal and physical altercations between the parties, despite their conflicting accounts where each accused the other of being the sole aggressor. The court reasoned that the undisputed use of violence and insults by the opposing party during the incident triggering the measures, evidenced by video footage, did not automatically render the complainant's statements unbelievable, leading to the conclusion that the appellant was a person posing a danger, and the continuation of this danger to the other party remained credible based on an overall assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Aussagen der Parteien widersprechen sich vollumfänglich. Immerhin stimmen sie aber insofern überein, dass es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestritt zwar stets, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben. Deren – eingestandene – Tätlichkeiten und Beschimpfungen anlässlich des die Massnahmen auslösenden Vorfalls sind zudem mit der Videosequenz ausgewiesen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden dadurch jedoch nicht zwangsläufig unglaubwürdig. Desgleichen erscheint damit auch nicht unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gemäss darauf zurückzuführen ist, dass alles "herausgekommen" sei, was sich "aufgestaut" habe. Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführer als gefährdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit nicht infrage zu stellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt (E. 4.2). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00567
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Aussagen der Parteien widersprechen sich vollumfänglich. Immerhin stimmen sie aber insofern überein, dass es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet.
Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestritt zwar stets, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben. Deren – eingestandene – Tätlichkeiten und Beschimpfungen anlässlich des die Massnahmen auslösenden Vorfalls sind zudem mit der Videosequenz ausgewiesen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden dadurch jedoch nicht zwangsläufig unglaubwürdig. Desgleichen erscheint damit auch nicht unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gemäss darauf zurückzuführen ist, dass alles "herausgekommen" sei, was sich "aufgestaut" habe.
Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführer als gefährdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit nicht infrage zu stellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3