Hospital Company Procurement Law Applicability and Supervisory Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case addressed an appeal against a directive issued by the cantonal government under its supervisory authority over procurement bodies, which threatened legal sanctions against the management of an applicant company for non-compliance with public procurement law, as well as determining whether the applicant, a hospital company owned by municipalities, fell under the subjective scope of public procurement law. The court partially upheld the appeal, finding the initial directive illegal because the government's supervisory power did not extend to the direct service supervision of the hospital's employees; however, the court reasoned that the applicant qualified as an "institution of public law" under the procurement statute because it was established for the non-commercial purpose of serving the public interest, despite not having public influence over its management, as its leadership body was publicly determined by its municipal shareholders.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission / Beschaffungsrecht | Aufsicht des Regierungsrats, subjektiver Geltungsbereich des Beschaffungsrechts, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Listenspital Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Eine Aktiengesellschaft ist zur Beschwerde gegen eine Anordnung legitimiert, die sämtlichen (auch zukünftigen) Mitgliedern ihres leitenden Organs unter Strafandrohung eine Verpflichtung auferlegt (E. 1.3.3). Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Aufsicht über Vergabestellen im Sinn einer präventiven Aufsichtsmassnahme Weisungen zum subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts erlassen (E. 2.1 f.). Die Mitarbeitenden einer Vergabestelle stehen nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts nicht unter der Dienstaufsicht des Regierungsrats; das Recht zur Dienstaufsicht ergibt sich hier auch nicht aus dem Gemeindegesetz. Soweit die Mitglieder des Leitungsorgans unter Strafandrohung verpflichtet werden, die Bestimmungen des Beschaffungsrechts einzuhalten, erweist sich die Ausgangsverfügung deshalb als rechtswidrig (E. 2.3). Privatrechtlich organisierte Auftraggebende fallen in den subjektiven Geltungsbereich der IVöB, wenn es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt. Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn sie zum besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die keinen gewerblichen Charakter haben, sie Rechtspersönlichkeit hat und ihre Aktivitäten mehrheitlich öffentlich finanziert werden oder ihre Geschäftsleitung öffentlich beeinflusst oder das Leitungsorgan mehrheitlich öffentlich bestimmt wird (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat eigene Rechtspersönlichkeit (E. 3.3). Als Listenspital ist die Beschwerdeführerin zum besonderen Zweck gegründet worden, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu erfüllen (E. 4.1). Im Bereich der Listenspitäler herrscht kein freier Wettbewerb, weshalb die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen gewerblichen Charakter hat (E. 4.2-7). Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist nichtöffentlich beeinflusst (E. 5.2). Da nur Gemeinden Aktionäre der Beschwerdeführerin sind, wird deren Leitungsorgan öffentlich bestimmt (E. 5.3). Offengelassen, ob die Aktivitäten mehrheitlich öffentlich finanziert werden (E. 5.4). Die Beschwerdeführerin ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und fällt damit in den subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts (E. 6.1). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the subjective scope of procurement law, which was central to determining if the listed hospital fell under it.
This provision defines what constitutes an 'institution under public law', a key element in establishing the subjective scope of procurement law.
This provision was applied in the context of procedural steps or related regulations governing the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission / Beschaffungsrecht · Aufsicht des Regierungsrats, subjektiver Geltungsbereich des Beschaffungsrechts, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Listenspital Verfahrensvereinigung (E. 1.2).
Eine Aktiengesellschaft ist zur Beschwerde gegen eine Anordnung legitimiert, die sämtlichen (auch zukünftigen) Mitgliedern ihres leitenden Organs unter Strafandrohung eine Verpflichtung auferlegt (E. 1.3.3). Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Aufsicht über Vergabestellen im Sinn einer präventiven Aufsichtsmassnahme Weisungen zum subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts erlassen (E. 2.1 f.). Die Mitarbeitenden einer Vergabestelle stehen nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts nicht unter der Dienstaufsicht des Regierungsrats; das Recht zur Dienstaufsicht ergibt sich hier auch nicht aus dem Gemeindegesetz.
Soweit die Mitglieder des Leitungsorgans unter Strafandrohung verpflichtet werden, die Bestimmungen des Beschaffungsrechts einzuhalten, erweist sich die Ausgangsverfügung deshalb als rechtswidrig (E. 2.3). Privatrechtlich organisierte Auftraggebende fallen in den subjektiven Geltungsbereich der IVöB, wenn es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt. Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn sie zum besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die keinen gewerblichen Charakter haben, sie Rechtspersönlichkeit hat und ihre Aktivitäten mehrheitlich öffentlich finanziert werden oder ihre Geschäftsleitung öffentlich beeinflusst oder das Leitungsorgan mehrheitlich öffentlich bestimmt wird (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin hat eigene Rechtspersönlichkeit (E. 3.3). Als Listenspital ist die Beschwerdeführerin zum besonderen Zweck gegründet worden, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu erfüllen (E. 4.1). Im Bereich der Listenspitäler herrscht kein freier Wettbewerb, weshalb die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen gewerblichen Charakter hat (E. 4.2-7). Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist nichtöffentlich beeinflusst (E. 5.2). Da nur Gemeinden Aktionäre der Beschwerdeführerin sind, wird deren Leitungsorgan öffentlich bestimmt (E. 5.3).
Offengelassen, ob die Aktivitäten mehrheitlich öffentlich finanziert werden (E. 5.4). Die Beschwerdeführerin ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und fällt damit in den subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts (E. 6.1). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE AUSSCHREIBUNG EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS GEWERBLICHE TÄTIGKEIT LISTENSPITAL SUBJEKTIVER GELTUNGSBEREICH · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 1 lit. a IVöB Art. 19 Abs. 1 IVöB § 39 Abs. 2 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1