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VB.2015.00551 • VG ZH VB.2015.00551 KI-generiert

Reasonableness of Kindergarten Route Determined by Specific Circumstances

Geschäftsnummer VB.2015.00551
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case concerning the assignment of a child to a kindergarten. The central issue was whether the walking distance to the assigned kindergarten was considered reasonable. The court held that the reasonableness of the kindergarten route cannot be determined abstractly but must consider all specific circumstances, such as elevation differences and settlement structure. In this particular case, the court found the route to be reasonable, especially considering the safety measures provided by the respondent. The court also ruled that safety measures for school routes should not be contingent on the child attending them a minimum number of days per week or attending an after-school program. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kindergartenzuteilung | [zumutbarer Kindergartenweg] Die zumutbare Länge des Kindergartenwegs lässt sich nicht abstrakt festlegen; vielmehr sind stets die gesamten konkreten Umstände, namentlich allfällige Höhenunterschiede und die Siedlungsstruktur, zu berücksichtigen (E. 3.5.1). Vorliegend erweist sich der Kindergartenweg unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten schulwegsichernden Massnahmen als zumutbar (E. 3.5.2-5). Eine schulwegsichernde Massnahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie an mindestens drei Tagen pro Woche in Anspruch genommen wird bzw. dass das Kindergartenkind an mindestens drei Tagen pro Woche den Hort besucht (E. 3.6). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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Zumutbarkeit Kindergarten Tagespflege Sicherheitsbedenken gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Kindeswohl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. II BV
19 BV Art. 62 Abs. II BV Art.
Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV
Cited as a basis for assessing the reasonableness of the kindergarten route.
Art. 25 Abs. I VerkehrssicherheitsV
Cited as a basis for assessing the reasonableness of the kindergarten route.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV

Cited as a basis for assessing the reasonableness of the kindergarten route.

Art. 25 Abs. I VerkehrssicherheitsV

Cited as a basis for assessing the reasonableness of the kindergarten route.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00551

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00551 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kindergartenzuteilung · [zumutbarer Kindergartenweg] Die zumutbare Länge des Kindergartenwegs lässt sich nicht abstrakt festlegen; vielmehr sind stets die gesamten konkreten Umstände, namentlich allfällige Höhenunterschiede und die Siedlungsstruktur, zu berücksichtigen (E. 3.5.1). Vorliegend erweist sich der Kindergartenweg unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten schulwegsichernden Massnahmen als zumutbar (E. 3.5.2-5).

Eine schulwegsichernde Massnahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie an mindestens drei Tagen pro Woche in Anspruch genommen wird bzw. dass das Kindergartenkind an mindestens drei Tagen pro Woche den Hort besucht (E. 3.6). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ZUMUTBARER SCHULWEG ZUTEILUNG · Rechtsnormen: · Zus. 19 BV Art. 62 Abs. II BV Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV Art. 25 Abs. I VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3