Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00549 • VG ZH VB.2015.00549 KI-generiert

Zurich Prostitution Business Permit Requirement for Commercial Center Spaces

Geschäftsnummer VB.2015.00549
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed whether the complainant was subject to a permit requirement under Article 11 of the Zurich City Prostitution Business Ordinance (PGVO) for providing commercial center spaces for prostitution, which implicates the freedom to conduct business. The court reasoned that the prerequisite of "business activity" for permit obligation under the PGVO must be interpreted broadly, considering all circumstances like lease agreements, property modifications, sub-leases, online presence, and marketing to determine if facilities are being made available for prostitution, distinguishing this from ordinary rental agreements. Based on the specific facts, the court concluded the complainant was providing such premises and was thus subject to the permit requirement, rejecting an exception for providing only a single room, and consequently dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung gemäss Art. 11 PGVO | Bewilligung gemäss Art. 11 der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich (PGVO). [Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre in der Stadt Zürich gelegenen Gewerbecenter bewilligungspflichtig im Sinn von Art. 11 PGVO (Salonprostitution) ist.] Die Ausübung der Salonprostitution fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV (E. 4.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage der Bewilligungspflicht, nicht jedoch die Frage der Zulässigkeit der Erteilung bzw. Verweigerung einer Bewilligung im konkreten Fall (E. 4.2). Die vorgängige Bewilligungspflicht für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution erweist sich nach Art. 36 BV als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar (E. 4.3). Der Begriff der Betriebstätigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht in Art. 11 Abs. 1 PGVO ist angesichts der Zielsetzung und der Systematik der PGVO weit auszulegen (E. 5.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution im Sinn der PGVO zur Verfügung stellt, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Mietvertrag, der Ausbau und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten, die Untermietverträge, der Internetauftritt sowie allfällige Werbe- und Marketingmassnahmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass "gewöhnliche" Mietverträge für Wohnräume oder Gewerbe dieser Bewilligung nicht unterliegen. Der kommunale Gesetzgeber bringt dies insofern zum Ausdruck, als zu berücksichtigen ist, dass neben den Räumlichkeiten auch die Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der konkreten Umstände ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution im Sinn der PGVO zur Verfügung stellt und daher grundsätzlich der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 PGVO unterliegt (E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin mehr als eineRäumlichkeit zur Verfügung stellt, liegt keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO vor (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
gewerblicher Mietvertrag gewerbliche Tätigkeit Unternehmerische Freiheit Mietliegenschaft Grundstücksmarkt Baubewilligungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 11 PGVO
· Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung gemäss Art. 11 PGVO · Bewilligung gemäss Art.
Art. 27 BV
The court acknowledged that the exercise of salon prostitution falls within the scope of protection of economic freedom under this article.
Art. 36 BV
The court found the prior licensing requirement compatible with economic freedom under this constitutional article.
Art. 11 Abs. 1 PGVO
The court confirmed that the appellant is subject to the licensing requirement according to this provision.
Art. 11 Abs. 2 PGVO
Da die Beschwerdeführerin mehr als eineRäumlichkeit zur Verfügung stellt, liegt keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO vor (E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 11 Abs. 1 PGVO

The court confirmed that the appellant is subject to the licensing requirement according to this provision.

Art. 36 BV

The court found the prior licensing requirement compatible with economic freedom under this constitutional article.

Art. 27 BV

The court acknowledged that the exercise of salon prostitution falls within the scope of protection of economic freedom under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00549

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00549 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung gemäss Art. 11 PGVO · Bewilligung gemäss Art. 11 der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich (PGVO). [Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre in der Stadt Zürich gelegenen Gewerbecenter bewilligungspflichtig im Sinn von Art. 11 PGVO (Salonprostitution) ist.] Die Ausübung der Salonprostitution fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV (E. 4.1).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage der Bewilligungspflicht, nicht jedoch die Frage der Zulässigkeit der Erteilung bzw. Verweigerung einer Bewilligung im konkreten Fall (E. 4.2). Die vorgängige Bewilligungspflicht für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution erweist sich nach Art. 36 BV als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar (E. 4.3). Der Begriff der Betriebstätigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht in Art. 11 Abs. 1 PGVO ist angesichts der Zielsetzung und der Systematik der PGVO weit auszulegen (E. 5.2).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution im Sinn der PGVO zur Verfügung stellt, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Mietvertrag, der Ausbau und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten, die Untermietverträge, der Internetauftritt sowie allfällige Werbe- und Marketingmassnahmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass "gewöhnliche" Mietverträge für Wohnräume oder Gewerbe dieser Bewilligung nicht unterliegen. Der kommunale Gesetzgeber bringt dies insofern zum Ausdruck, als zu berücksichtigen ist, dass neben den Räumlichkeiten auch die Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird.

Aufgrund der konkreten Umstände ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution im Sinn der PGVO zur Verfügung stellt und daher grundsätzlich der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 PGVO unterliegt (E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin mehr als eineRäumlichkeit zur Verfügung stellt, liegt keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO vor (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHME BETRIEBSTÄTIGKEIT BEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT ERWERBSTÄTIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIGÜTER PROSTITUTION WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 27 BV Art. 36 BV § 1 PGVO § 11 PGVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3