Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00546 • VG ZH VB.2015.00546 KI-generiert

Servitude Interpretation and Off-Site Parking Access

Geschäftsnummer VB.2015.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issue of parking spaces designated for one property being constructed on an adjacent property, where access was via a private road burdened by a right-of-way servitude benefiting the adjacent property but not the one needing the parking. The court reasoned that the interpretation of a servitude under civil law is not strictly limited to the direct utility for the dominant property itself, but extends to the personal interest of the property owner in exercising the right according to its content, meaning the access was permissible despite the primary benefit relating to parking rather than the direct land use of the dominant plot. Furthermore, the court found that maintaining the ability to count these off-site parking spaces toward municipal limits constituted a legitimate, ongoing interest for the burdened property, even if not secured by property rights like servitudes over the spaces themselves, thereby dismissing the appeal concerning the parking space designation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grenzmutation | [Die streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätze sollen auf einem Fremdgrundstück erstellt werden, welches über eine Privatstrasse erschlossen wird. Zu Gunsten des Fremdgrundstücks, nicht aber zu jenen des Grundstücks, welchem die Parkplätze zur Nutzung zugewiesen werden, besteht eine Dienstbarkeit, die ein Fuss- und Fahrwegrecht an der Privatstrasse beinhaltet.] Verfahrensvereinigung (E. 1). Art. 730 ZGB und ähnlich lautende Bestimmungen sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht im Sinn des Utilitätsprinzips, wonach eine Grunddienstbarkeit nur Vorteile einräumen dürfe, welche dem berechtigten Grundstück als solches dienen, auszulegen. Vielmehr erstreckt sich das Interesse für das berechtigte Grundstück auch auf das persönliche Interesse des berechtigten Grundeigentümers an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Dass die umstrittenen Parkplätze vorliegend nicht im Interesse des herrschenden Grundstücks erstellt werden sollen, beeinflusst daher - und weil auch keine übermässige Beanspruchung des Dienstbarkeitsrechts anzunehmen ist - deren Zugänglichkeit nicht (E. 3, insb. E. 3.6). Vorliegend gilt es nicht, die Zweckbestimmung von auf einem Fremdgrundstück erstellten Pflichtabstellplätzen zu erhalten, sondern besteht ein Interesse daran, dass einem Grundstück auch in Zukunft auf einem Fremdgrundstück erstellte Abstellplätze angerechnet werden, nachdem eine allfällige spätere Bewilligung bzw. Erstellung weiterer Parkplätze auf diesem Grundstück oder einem anderen Fremdgrundstück bei Ausserachtlassung der bereits erstellten Abstellplätze zu einer Überschreitung der in der kommunalen Bauordnung statuierten Maximalzahl zulässiger Fahrzeugabstellplätze führen könnte (E. 4.2). Die damit einhergehende dauerhafte Einschränkung der Befugnisse des Grundeigentümers ist im Grundbuch anzumerken. Weitere Massnahmen, wie namentlich die Begründung dinglicher Rechte an den streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätzen bzw. die Eintragung solcher Rechte imGrundbuch sind nicht erforderlich, um dem aus der vorliegenden Nutzungszuweisung resultierenden Bedürfnis nach Transparenz gerecht zu werden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2015.00546. Gutheissung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2015.00548.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Parkplatzerstellungspflicht Zufahrtsstrasse Gemeindeland Personaldienstbarkeit Besitz im Weltraum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 730 ZGB

The court considered the interpretation of this article in relation to the utility principle concerning the easement.

§ 236 Abs. I PBG

This provision is listed in the cited legal norms section, indicating its relevance to the case decided.

§ 237 Abs. I PBG

This provision is listed in the cited legal norms section, indicating its relevance to the case decided.

§ 242 PBG

This provision is listed in the cited legal norms section, indicating its relevance to the case decided.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00546

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Grenzmutation · [Die streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätze sollen auf einem Fremdgrundstück erstellt werden, welches über eine Privatstrasse erschlossen wird. Zu Gunsten des Fremdgrundstücks, nicht aber zu jenen des Grundstücks, welchem die Parkplätze zur Nutzung zugewiesen werden, besteht eine Dienstbarkeit, die ein Fuss- und Fahrwegrecht an der Privatstrasse beinhaltet.] Verfahrensvereinigung (E. 1).

Art. 730 ZGB und ähnlich lautende Bestimmungen sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht im Sinn des Utilitätsprinzips, wonach eine Grunddienstbarkeit nur Vorteile einräumen dürfe, welche dem berechtigten Grundstück als solches dienen, auszulegen. Vielmehr erstreckt sich das Interesse für das berechtigte Grundstück auch auf das persönliche Interesse des berechtigten Grundeigentümers an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Dass die umstrittenen Parkplätze vorliegend nicht im Interesse des herrschenden Grundstücks erstellt werden sollen, beeinflusst daher - und weil auch keine übermässige Beanspruchung des Dienstbarkeitsrechts anzunehmen ist - deren Zugänglichkeit nicht (E. 3, insb.

E. 3.6). Vorliegend gilt es nicht, die Zweckbestimmung von auf einem Fremdgrundstück erstellten Pflichtabstellplätzen zu erhalten, sondern besteht ein Interesse daran, dass einem Grundstück auch in Zukunft auf einem Fremdgrundstück erstellte Abstellplätze angerechnet werden, nachdem eine allfällige spätere Bewilligung bzw. Erstellung weiterer Parkplätze auf diesem Grundstück oder einem anderen Fremdgrundstück bei Ausserachtlassung der bereits erstellten Abstellplätze zu einer Überschreitung der in der kommunalen Bauordnung statuierten Maximalzahl zulässiger Fahrzeugabstellplätze führen könnte (E. 4.2).

Die damit einhergehende dauerhafte Einschränkung der Befugnisse des Grundeigentümers ist im Grundbuch anzumerken. Weitere Massnahmen, wie namentlich die Begründung dinglicher Rechte an den streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätzen bzw. die Eintragung solcher Rechte im Grundbuch sind nicht erforderlich, um dem aus der vorliegenden Nutzungszuweisung resultierenden Bedürfnis nach Transparenz gerecht zu werden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2015.00546. Gutheissung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2015.00548.

· --- · Stichworte: · DIENSTBARKEIT ERSCHLIESSUNG FAHRWEGRECHT SICHERUNG VON ABSTELLPLÄTZEN ZUFAHRT · Rechtsnormen: · § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 242 PBG Art. 730 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3